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VI. Titel.
Von der Auflösung der Fideicommisse und den rechtlichen Folgen derselben.
5. 92.
Sv. 315. Der Fiveicommissarische Verband wird in Ansehung einzelner
Theile des Fideicommisses aufgelößt:
1) Wenn sie unter den im Titel IV. vorgeschriebenen Be-
dingungen rechtmäßig veräußert worden sind, oder von dem
dritten Besitzer nicht vindicirt werden können;
2) wenm sie durch einen Dritten als sein Eigenthum vindicirt
worden;
3) durch den gänzlichen Untergang des Objects; —
4) In Ansehung der mit einem Fideicommisse verbundenen
Lehen hört die Fideicommissarische Eigenschaft auf, und das
Lehen muß von dem übrigen Fiveicommiß-Vermögen ge-
sondert werden, wenn entweder die zur Lehenfolge berechrigte
Nachkommenschaft ausstirbt, oder nicht mehr eine und die-
selbe Person Fideicommiß= und Lehensfolger ist.
5) Durch Abgang des Manns-Stammes, wenn das Fidei-
commiß aus einer Königl. Dotation entstanden ist. —
5. 93.
Das Fideicommiß im Ganzen wird ausgelößt;
1) durch Untergang des ganzen Fiveicommiß-Vermögens;
2) durch Widerruf des Constituenten (5. 94.);
ESr. 910. ] 3) durch Verminderung unter die zur Errichtung eines Fidei-
commisses erforderliche Summe des Grundvermögens (§§. 65.
4) durch gemeinsames Einwerständniß der Betheiligten mit ge-
richtlicher Einwilligung (§. 97.); 6
5) durch den Abgang der zur Surccession berufenen Nachkommen-
schaft. (§. 99.)
S. 94.
Der Stifter eines Fiveicommisses kann dasselbe auch nach
erlangter gerichtlicher Bestätigung wiverrufen oder abändern, so
lange noch Niemand durch vie Uebergabe oder durch Vertrag daran
ein Recht erworben hat. —
K. 95.
Wird ein schon bestandenes Fideicommiß durch den Untergang
einzelner Bestandtheile, durch veren Veräußerung wegen Fidei-