Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

152 Siebente Beyl '—————————2—- 
VI. Titel. 
Von der Auflösung der Fideicommisse und den rechtlichen Folgen derselben. 
5. 92. 
Sv. 315. Der Fiveicommissarische Verband wird in Ansehung einzelner 
Theile des Fideicommisses aufgelößt: 
1) Wenn sie unter den im Titel IV. vorgeschriebenen Be- 
dingungen rechtmäßig veräußert worden sind, oder von dem 
dritten Besitzer nicht vindicirt werden können; 
2) wenm sie durch einen Dritten als sein Eigenthum vindicirt 
worden; 
3) durch den gänzlichen Untergang des Objects; — 
4) In Ansehung der mit einem Fideicommisse verbundenen 
Lehen hört die Fideicommissarische Eigenschaft auf, und das 
Lehen muß von dem übrigen Fiveicommiß-Vermögen ge- 
sondert werden, wenn entweder die zur Lehenfolge berechrigte 
Nachkommenschaft ausstirbt, oder nicht mehr eine und die- 
selbe Person Fideicommiß= und Lehensfolger ist. 
5) Durch Abgang des Manns-Stammes, wenn das Fidei- 
commiß aus einer Königl. Dotation entstanden ist. — 
5. 93. 
Das Fideicommiß im Ganzen wird ausgelößt; 
1) durch Untergang des ganzen Fiveicommiß-Vermögens; 
2) durch Widerruf des Constituenten (5. 94.); 
ESr. 910. ] 3) durch Verminderung unter die zur Errichtung eines Fidei- 
commisses erforderliche Summe des Grundvermögens (§§. 65. 
4) durch gemeinsames Einwerständniß der Betheiligten mit ge- 
richtlicher Einwilligung (§. 97.); 6 
5) durch den Abgang der zur Surccession berufenen Nachkommen- 
schaft. (§. 99.) 
S. 94. 
Der Stifter eines Fiveicommisses kann dasselbe auch nach 
erlangter gerichtlicher Bestätigung wiverrufen oder abändern, so 
lange noch Niemand durch vie Uebergabe oder durch Vertrag daran 
ein Recht erworben hat. — 
K. 95. 
Wird ein schon bestandenes Fideicommiß durch den Untergang 
einzelner Bestandtheile, durch veren Veräußerung wegen Fidei-
	        
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