Edict über die Familien-Fideicommisse. 155
K. 101.
Jede Auflösung eines Familien-Fideicommisses soll öffentlich
bekannt gemacht, und die Löschung in der Matrikel, wie in den
Hypotheken-Büchern, veranlaßt werden.
VII. Titel.
Besondere Bestimmungen.
K. 102.
Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Fürsten. Grafen
und Herren in Beziehung auf ihre Familien-Fiveicommisse und
Stammglter sind in einem besondern Edicte bestimmt.
103.
Der Constituent eines nach Aufhebung der Familien-Fidei-
commisse errichteten Majorats kann dasselbe nach den in der
Majorats-Urkunde bestimmten Rechten fortbestehen lassen, oder in
ein Familien-Fiveicommiß nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
Edictes innerhalb zwey Jahren verwandeln.
. 104.
Bey den Fiveicommissen der Familien des vormaligen un-
mittelbaren Reichs-Adels, welche noch in ihrem alten Complexe
bestehen, und nicht inzwischen an andere Besitzer übergegangen
sind, treten die Bestimmungen ein, welche in Ansehung derselben
in der Bundes-Acte gegeben worden, nach welcher in diesem Falle
die bestehenden Familien-Verhältnisse aufrecht erhalten werden.
S. 105.
Bey neuen Dispositionen zur Errichtung oder Vermehrung
eines Fiveicommisses sind die Mitglieder des vormals unmittel-
baren Reichs-Adels an die im gegenwärtigen Evicte enthaltenen
Bestimmungen gebunden.
F. 106.
Die noch bestehenden Fideicommisse anderer adelichen Familien
in jenen Provinzen des Reiches, worin durch die Gesetze und
Verordnungen an den Fideicommissen nichts verändert wurde,
bleiben auch forthin gültig, jeroch müssen sie mit den hierauf sich
beziehenden Dispositionen und Familien-Verträgen den Appellations-
Gerichten vorgelegt werden, welche sodann nach Vorschrift des
S. 30. zu verfahren haben.
Sp. 321.