Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 155 
  
K. 101. 
Jede Auflösung eines Familien-Fideicommisses soll öffentlich 
bekannt gemacht, und die Löschung in der Matrikel, wie in den 
Hypotheken-Büchern, veranlaßt werden. 
VII. Titel. 
Besondere Bestimmungen. 
K. 102. 
Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Fürsten. Grafen 
und Herren in Beziehung auf ihre Familien-Fiveicommisse und 
Stammglter sind in einem besondern Edicte bestimmt. 
103. 
Der Constituent eines nach Aufhebung der Familien-Fidei- 
commisse errichteten Majorats kann dasselbe nach den in der 
Majorats-Urkunde bestimmten Rechten fortbestehen lassen, oder in 
ein Familien-Fiveicommiß nach den Bestimmungen des gegenwärtigen 
Edictes innerhalb zwey Jahren verwandeln. 
. 104. 
Bey den Fiveicommissen der Familien des vormaligen un- 
mittelbaren Reichs-Adels, welche noch in ihrem alten Complexe 
bestehen, und nicht inzwischen an andere Besitzer übergegangen 
sind, treten die Bestimmungen ein, welche in Ansehung derselben 
in der Bundes-Acte gegeben worden, nach welcher in diesem Falle 
die bestehenden Familien-Verhältnisse aufrecht erhalten werden. 
S. 105. 
Bey neuen Dispositionen zur Errichtung oder Vermehrung 
eines Fiveicommisses sind die Mitglieder des vormals unmittel- 
baren Reichs-Adels an die im gegenwärtigen Evicte enthaltenen 
Bestimmungen gebunden. 
F. 106. 
Die noch bestehenden Fideicommisse anderer adelichen Familien 
in jenen Provinzen des Reiches, worin durch die Gesetze und 
Verordnungen an den Fideicommissen nichts verändert wurde, 
bleiben auch forthin gültig, jeroch müssen sie mit den hierauf sich 
beziehenden Dispositionen und Familien-Verträgen den Appellations- 
Gerichten vorgelegt werden, welche sodann nach Vorschrift des 
S. 30. zu verfahren haben. 
Sp. 321.
	        
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