162 Neunte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs.
K. 4.
Ausgenommen von diesen Anordnungen (58. 2. 3.) sind alle,
Richteramts-Functionen versehenden Staatsdiener sämmtlicher Ober=
und Untergerichte ohne Unterschied. Ihre erste Anstellung und
iede Beförderung derselben ist sogleich definitiv.
Siebenundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben
S. 20: Die Militärgerichtsordnung v. 29. April 1869
bestimmt:
Art. 23.
Sämmtlichen in Folge dieses Gesetzes zum Richter-
Amte berufenen Auditoren kommen diejenigen Rechte zu,
welche nach Beylage IX. der Verfassungs-Urkunde den
bei Civilgerichten angestellten Richtern zustehen.
Sechszigste Verfassungsänderung. S. oben S. 29.
Das Gesetz v. 8. August 1878 bestimmt:
Art. 2.
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ge-
nießen die den Richtern zustehenden Rechte und haben
gleichen Rang und Gehalt mit den Mitgliedern des
obersten Landesgerichts.
g. 5.
Die Besoldungen des activen Dienstes zerfallen in zwey Be-
standtheile, in den Gehalt des Standes, und in den Gehalt
des Dienstes!.
S. 6.
Ist vie Ausscheidung dieser Bestandtheile in dem Anstellungs-
Rescripte oder in allgemeinen organischen Einrichtungen ausgedrückt,
so entscheidet diese Bestimmung. ·
ErmanglnngeinersolchenBestimmungwirddieAuss
scheidung auf folgende Weise bemessen.
S. 7.
Besteht der Gehalt bloß in einem Haupt-Gelvbezuge, ohne
irgend einen Nebenbezug, so sind
er. 3368 a) im ersten Jahrzehent des Dienstes sieben Zehenttheile;
b) im zweyten Jahrzehent des Dienstes acht Zehenttheile: und
m) nach dem Eintritte in das dritte Jahrzehent des Dienstes für
die ganze Folgezeit, neun Zehenttheile des Gesammtgehaltes
1 S. den Zusatz zu §/ 8.