162 Neunte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
K. 4. 
Ausgenommen von diesen Anordnungen (58. 2. 3.) sind alle, 
Richteramts-Functionen versehenden Staatsdiener sämmtlicher Ober= 
und Untergerichte ohne Unterschied. Ihre erste Anstellung und 
iede Beförderung derselben ist sogleich definitiv. 
  
Siebenundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 20: Die Militärgerichtsordnung v. 29. April 1869 
bestimmt: 
Art. 23. 
Sämmtlichen in Folge dieses Gesetzes zum Richter- 
Amte berufenen Auditoren kommen diejenigen Rechte zu, 
welche nach Beylage IX. der Verfassungs-Urkunde den 
bei Civilgerichten angestellten Richtern zustehen. 
Sechszigste Verfassungsänderung. S. oben S. 29. 
Das Gesetz v. 8. August 1878 bestimmt: 
Art. 2. 
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ge- 
nießen die den Richtern zustehenden Rechte und haben 
gleichen Rang und Gehalt mit den Mitgliedern des 
obersten Landesgerichts. 
g. 5. 
Die Besoldungen des activen Dienstes zerfallen in zwey Be- 
standtheile, in den Gehalt des Standes, und in den Gehalt 
des Dienstes!. 
S. 6. 
Ist vie Ausscheidung dieser Bestandtheile in dem Anstellungs- 
Rescripte oder in allgemeinen organischen Einrichtungen ausgedrückt, 
so entscheidet diese Bestimmung. · 
ErmanglnngeinersolchenBestimmungwirddieAuss 
scheidung auf folgende Weise bemessen. 
S. 7. 
Besteht der Gehalt bloß in einem Haupt-Gelvbezuge, ohne 
irgend einen Nebenbezug, so sind 
er. 3368 a) im ersten Jahrzehent des Dienstes sieben Zehenttheile; 
b) im zweyten Jahrzehent des Dienstes acht Zehenttheile: und 
m) nach dem Eintritte in das dritte Jahrzehent des Dienstes für 
die ganze Folgezeit, neun Zehenttheile des Gesammtgehaltes 
1 S. den Zusatz zu §/ 8.