Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict üb. d. Verhölt. b. Staatsdiener, vorz. i. Bcz. u.ihr. Stand u. Gehalt. 163 
  
als Gehalt des Standes erklärt, und der übrige Theil einer 
jeden Periode ist zu drey Zehenttheil, zwey Zehenttheil und 
ein Zehenttheil als Gehalt des Dienstes anzusehen. 
H. 8. 
Ist neben dem Haupt--Gelpbezuge noch ein Nebenbezug an 
Geld, Natural-Genuß, oder an beyden verliehen, so besteht der 
Standesgehalt mit gänzlicher Wegrechnung der Nebenbezüge 
a) im ersten Jahrzehent des Dienstes in acht Zehenttheilen; 
b) nach dem Eintritte in das zweyte Jahrzehent des Dienstes 
für die ganze Folgezeit desselben, in neun Zehenttheilen 
des Haupt-Geldbezuges: 
und die übrigen zwey Zehenttheile und ein Zehenttheil bilden Sp. 37. 
den Dienstes-Gehalt. 
Vierundfünfzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 23. Das Finanzgesetz v. 27. Juli 1874 bestimmt in 
5 20 Abs. 2. 
Die obigen nur für die Dauer der Kll. Finanz- 
periode bewilligten Theuerungszulagen bilden keine Ge- 
haltsbestandtheile der Beamten im Sinne der 6. 5, 8 
und 23 des Edictes über die Verhältnisse der Staats- 
diener und haben deshalb bei Bemessung der Pensionen 
für die Staatsviener und Staatsdiener-Relicten nicht 
in Betracht zu kommen; auch haben dieselben bei Be- 
rechnung von Umzugsgebühren außer Berücksichtigung zu 
bleiben. 
Analoge Bestimmungen enthalten 
Sechsundfünfzigste Verfassungsänderung (s. oben 
S. 28): Gesetz v. 13. Mai 1876 Art. 3. Abs. 2; 
Siebenund fünfzigste Verfalla nehng (s. oben 
S. 28): Gesetz v. 12. April 1876. 
Daran schließt sich die 
Sechsundsechszigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 3u. Das Finanzgesetz v. 29. Mai 18386 bestimmt: 
* 13 Absatz 1. 
Die in den Etats der sämmtlichen Staatsministerien 
für die in pragmatischer Eigenschaft angestellten Staats- 
diener vorgesehenen Wohnungsgeldzuschüsse bilden keine 
Gehaltsbestandiheile der Beamten im Sinne der . 5, 8 
und 23 des Epiktes über die Verhältnisse der Staats-
	        
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