Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

164 Neunte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
diener und haben deßhalb bei Bemessung der Pensionen 
für die Staatsdiener und ihrer! Relikten nicht in Be- 
tracht zu kommen. 
Neunundsechszigste Verfassungsänderung. S. oben 
32. Das Finanzgesetz v. 27. März 1888 stimmt in & 13 
e 1 wörtlich mit § 13 Abs. 1 des Ges. v. 29. Mai 1886 überein. 
Siebzigste Verfassungsänderung. S. oben S. 32. 
Das Finanzgesetz v. 5. Mai 1890 stimmt in § 13 Abs. 1 
wörtlich mit den beiven vorigen Verfassungsänderungen überein. 
Einunosiebzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 32. Das Finanzggesetz v. 26. Mai 1892 stimmt in 8 13 
Abs. 1 wörtlich mit den drei vorigen Verfassungsänderungen überein. 
Zweiunvsiebzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 32. Das Finanzgesetz v. 11. Juni 1894 5 13 Abs. 1 
stimmt mit den vorerwähnten wörtlich überein, nur setzt es in 
Zeile 3 statt „Wohnungsgeldzuschüsse“: „Gehaltszulagen“. 
Dreiunvsiebzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 32. Das Gesetz, den Hauptetat der Militärverwal- 
tung . . . . für die Zeit v. 1. April 1895 bis 31. März 
1896 betr., v. 19. Dezember 1895 bestimmt in 
Art. 2. 
Für die in Folge der Militärstrafgerichtsordnung 
für das Königreich Bayern vom 29. April 1869 zum 
Richteramte berufenen Auditeure gilt vom 1. April 1895 
an derjenige Bezug, welcher auf Grund und innerhalb 
der in Kapitel 5 der jährlichen Spezialetats zum Haupt- 
etat der Militärverwaltung vorgetragenen Gehaltssätze 
verliehen ist, als pragmatischer Gehalt im Sinne des 
* 23 der Beilage IX der Verfassungsurkunde. Servis, 
Wohnungsgeldzuschuß und etwaige für besondere Ver- 
richtungen gewährte Remunerationen bilden keine Be- 
standtheile dieses Gehaltes und kommen bei Bemessung 
der Pensionen der bezeichneten Auditeure nicht in Betracht. 
Auf die seit dem 1. Januar 1872 bereits pensionirten 
Richterauditeure findet die Bestimmung des vorstehen- 
den Absatzes in der Weise Anwendung, daß, soferne es 
ihnen günstiger ist, vom 1. April 1895 ab an Stelle der 
bisherigen Pension der dem Pensionirten vor seiner 
Versetzung in den Ruhestand verliehene Gehalt und 
1 Das Finanzgesetz v. 27. März 1888 druckt „ihre“. Ebenso die 
folgenden.
	        
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