Edictüb. d. Verhält. b. Staatsdiener, vorz. i. Bez. u. ihr. Stand u. Gehalt. 165
widerrufliche (nichtpragmatische) Funktionsbezug mit
Ausschluß des Servises und Wohnungsgeldzuschusses.
sowie der etwaigen für besondere Verrichtungen be-
willigten Remuneration als Pension gewährt wird.
g. 91.
Die Dienst-Entsetzung, (Cassation) und die Dienst-Entlassung
mit dem Verlust des Dienst-Ranges und Gesammtgehaltes (Dimis-
sion) können nur nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung
durch Erkenntniß der competenten Gerichts-Behörve erfolgen, # und
die erste tritt noch als gesetzliche Folge der wegen eines gemeinen
Verbrechens erkannten Criminal-Strafe ein.
Der letzte Satz aufgehoben durch die fünfzigste Ver-
fassungsänderung v. 26. December 1871 A. 2 Ziff. 24.
S. oben S. 26. 27.
8. 10.
Ein Staats-Beamter und öffentlicher Diener kann auch wegen
Verletzung der Amtspflicht durch Handlungen und Unterlassungen
vermittelst rechtlichen Erkenntnisses degradirt oder entlassen werden,
welche einzeln mit dieser Strafe vom Gesetze nicht bevrohet sind.
wenn nach Inhalt des Straf-Gesetzbuches eine dreymalige Dis-
ciplinar-Strafe fruchtlos geblieben ist.
ö. 11.
Um Disciplinar-Strafen mit der schweren Folge der Stellung
vor Gericht in Wiederlholungs-Fällen verhängen zu können, wird
erfordert, daß (gröbere, doch durch das Gesetz als Verbrechen oder
Vergehen nahmentlich nicht bezeichnete Fehler ausgenommen) Fahr-
läßigkeit, Unfleiß, Leichtsinn oder Unsittlichkeit, ungeachtet von
Vorständen oder höhern Behörden angewandter Ermahnungen,
Drohungen, selbst Verweise und Arrest, fortgesetzt werden, also
nach der vritten Strafe den Character der Gewohnheit oder Un-
verbesserlichkeit annehmen lassen. Jedoch zieht nicht jeder einzelne
neue Fehler sogleich die zweyte oder dritte solche Disciplinar-Strafe
nach sich, außer in dem vom Gesetze ausdrücklich vorgesehenen Falle.
1 Zu den Km 9—15, die sich auf die disciplinäre Bestrasung der
Beamten beziehen, beachte die fünfzigste Verfassungsänderüng
v. 26. December 1871. Art. 151—154. 156—158. 160 Abs. I. 161
Abs#. I. 162 Abs. I—III. 163. S. oben S. 26. 27.
Für die Richter außer den „richterlichen Beamten der Militär-
verwaltung“ kommt jetzt allein die 65. Verfassungsän derung, das
Discipllinargeses für richterliche Beamte v. 26. März 1881
(. oben S. 37) "on Betracht.
Sp. 338.