Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edictüb. d. Verhält. b. Staatsdiener, vorz. i. Bez. u. ihr. Stand u. Gehalt. 165 
  
widerrufliche (nichtpragmatische) Funktionsbezug mit 
Ausschluß des Servises und Wohnungsgeldzuschusses. 
sowie der etwaigen für besondere Verrichtungen be- 
willigten Remuneration als Pension gewährt wird. 
g. 91. 
Die Dienst-Entsetzung, (Cassation) und die Dienst-Entlassung 
mit dem Verlust des Dienst-Ranges und Gesammtgehaltes (Dimis- 
sion) können nur nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung 
durch Erkenntniß der competenten Gerichts-Behörve erfolgen, # und 
die erste tritt noch als gesetzliche Folge der wegen eines gemeinen 
Verbrechens erkannten Criminal-Strafe ein. 
Der letzte Satz aufgehoben durch die fünfzigste Ver- 
fassungsänderung v. 26. December 1871 A. 2 Ziff. 24. 
S. oben S. 26. 27. 
8. 10. 
Ein Staats-Beamter und öffentlicher Diener kann auch wegen 
Verletzung der Amtspflicht durch Handlungen und Unterlassungen 
vermittelst rechtlichen Erkenntnisses degradirt oder entlassen werden, 
welche einzeln mit dieser Strafe vom Gesetze nicht bevrohet sind. 
wenn nach Inhalt des Straf-Gesetzbuches eine dreymalige Dis- 
ciplinar-Strafe fruchtlos geblieben ist. 
ö. 11. 
Um Disciplinar-Strafen mit der schweren Folge der Stellung 
vor Gericht in Wiederlholungs-Fällen verhängen zu können, wird 
erfordert, daß (gröbere, doch durch das Gesetz als Verbrechen oder 
Vergehen nahmentlich nicht bezeichnete Fehler ausgenommen) Fahr- 
läßigkeit, Unfleiß, Leichtsinn oder Unsittlichkeit, ungeachtet von 
Vorständen oder höhern Behörden angewandter Ermahnungen, 
Drohungen, selbst Verweise und Arrest, fortgesetzt werden, also 
nach der vritten Strafe den Character der Gewohnheit oder Un- 
verbesserlichkeit annehmen lassen. Jedoch zieht nicht jeder einzelne 
neue Fehler sogleich die zweyte oder dritte solche Disciplinar-Strafe 
nach sich, außer in dem vom Gesetze ausdrücklich vorgesehenen Falle. 
1 Zu den Km 9—15, die sich auf die disciplinäre Bestrasung der 
Beamten beziehen, beachte die fünfzigste Verfassungsänderüng 
v. 26. December 1871. Art. 151—154. 156—158. 160 Abs. I. 161 
Abs#. I. 162 Abs. I—III. 163. S. oben S. 26. 27. 
Für die Richter außer den „richterlichen Beamten der Militär- 
verwaltung“ kommt jetzt allein die 65. Verfassungsän derung, das 
Discipllinargeses für richterliche Beamte v. 26. März 1881 
(. oben S. 37) "on Betracht. 
  
Sp. 338.
	        
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