Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 339. 
Sp. 340. 
166 Neunte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
F. 12. 
Diese Strafen können bestehen in Verweisen. Geld- 
bußen. Haus= und Civil-Arrest. Sie sind verschiedener 
Grade fähig. Die Geldstrafe kann aber nicht unter fünf, und 
nicht über fünfzig Gulden, und der Arrest nur zwischen vier und 
zwanzig Stunden und acht Tagen zugemessen werden. 
Dabey kömmt es nicht auf den Grad, sondern auf die Zahl 
der Strafen an, und damit der Character solcher Strafen mit ihrer 
Wirkung erkannt werde, ist jeder dersellben beyzufügen, daß es die 
erste, zweyte, oder dritte sey, welche zur Vorgerichtstellung führet. 
S. 13. 
Die Befugniß, Staatsdiener mit Disciplinar-Strafen dieser 
Art zu belegen, kömmt nach den Bestimmungen des folgenden 
Paragraphen beym subalternen Personal dem Vorstande jeder 
Stelle, und zwar, wo derselbe aus mehreren Personen besteher, 
dem gesammten Directorium, gegen das höhere Personal aber 
leviglich der vorgesetzten Amtsbehörde zu. 
8. 14. 
Die erste Strafe findet ohne alle Förmlichkeit statt. Die 
zweyte und dritte erfordern vorherige schriftliche Vernehmung 
des Fehlenden, und collegiale Berathung auf schriftlichen Vortrag. 
Wenn eine collegiale Berathung nicht angestellt werden kann, so 
sind die Acten mit der Vernehmung an die vorgesetzte Amtsbehörde 
einzuschicken, welche vdie Strafe zu verfügen hat. Die dritte kann 
überdieß nur von dem einschlagenden Staats-Ministerium verhängt 
werden. — Ueber jede derselben ist eine schriftliche Ausfertigung 
mit beygefügter Ursache dem Straffälligen zuzulstellen, und die 
Empfangs-Bescheinigung zu den Acten zu bringen. 
S. 15. 
Gegen jede dieser drey nach §. 12. verfügten Disciplinar- 
Strafen ist ein in drey Tagen bey der strafenden oder insinuirenden 
Behörde anzuzeigender, und in acht bis vierzehn Tagen bey der 
unmittelbar höheren Amtsbehörde, gegen von den Königlichen 
Staats-Ministerien ausgegangene Strafverfügungen bey dem König- 
lichen Staatsrathe einzureichender Recurs gestattet. 
S. 16. 
1 In Untersuchungen wegen Dienst-Verbrechen oder Vergehen 
gegen wirkliche Collegial-Vorstände, und alle, diesen gleich oder
	        
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