Sp. 339.
Sp. 340.
166 Neunte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs.
F. 12.
Diese Strafen können bestehen in Verweisen. Geld-
bußen. Haus= und Civil-Arrest. Sie sind verschiedener
Grade fähig. Die Geldstrafe kann aber nicht unter fünf, und
nicht über fünfzig Gulden, und der Arrest nur zwischen vier und
zwanzig Stunden und acht Tagen zugemessen werden.
Dabey kömmt es nicht auf den Grad, sondern auf die Zahl
der Strafen an, und damit der Character solcher Strafen mit ihrer
Wirkung erkannt werde, ist jeder dersellben beyzufügen, daß es die
erste, zweyte, oder dritte sey, welche zur Vorgerichtstellung führet.
S. 13.
Die Befugniß, Staatsdiener mit Disciplinar-Strafen dieser
Art zu belegen, kömmt nach den Bestimmungen des folgenden
Paragraphen beym subalternen Personal dem Vorstande jeder
Stelle, und zwar, wo derselbe aus mehreren Personen besteher,
dem gesammten Directorium, gegen das höhere Personal aber
leviglich der vorgesetzten Amtsbehörde zu.
8. 14.
Die erste Strafe findet ohne alle Förmlichkeit statt. Die
zweyte und dritte erfordern vorherige schriftliche Vernehmung
des Fehlenden, und collegiale Berathung auf schriftlichen Vortrag.
Wenn eine collegiale Berathung nicht angestellt werden kann, so
sind die Acten mit der Vernehmung an die vorgesetzte Amtsbehörde
einzuschicken, welche vdie Strafe zu verfügen hat. Die dritte kann
überdieß nur von dem einschlagenden Staats-Ministerium verhängt
werden. — Ueber jede derselben ist eine schriftliche Ausfertigung
mit beygefügter Ursache dem Straffälligen zuzulstellen, und die
Empfangs-Bescheinigung zu den Acten zu bringen.
S. 15.
Gegen jede dieser drey nach §. 12. verfügten Disciplinar-
Strafen ist ein in drey Tagen bey der strafenden oder insinuirenden
Behörde anzuzeigender, und in acht bis vierzehn Tagen bey der
unmittelbar höheren Amtsbehörde, gegen von den Königlichen
Staats-Ministerien ausgegangene Strafverfügungen bey dem König-
lichen Staatsrathe einzureichender Recurs gestattet.
S. 16.
1 In Untersuchungen wegen Dienst-Verbrechen oder Vergehen
gegen wirkliche Collegial-Vorstände, und alle, diesen gleich oder