Sp. 342.
Sp. 313.
168 Neunte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs.
8. 20.
Versetzung eines Staatsdieners kann aus administrativen
Rücksichten oder in Folge organischer Einrichtungen verfügt werden,
lwenn damit keine Zurücksetzung in Beziehung auf die Dienstes-
Classe, over auf den ständigen Gehalt verbunden ist.
Ueber Vergütung der Umzugs-Kosten giebt die Verordnung
vom 16. August 1817 vie zu beobachtenden Norment!
5. 21.
Der in Amtsthätigkeit stehende Staatsviener bleibt von der
Ausübung der streng bürgerlichen Gewerbe, von der Führung einer
Bank oder ähnlichen Anstalt, und von dem ausschließenden per-
sönlichen Betriebe einer Fabrik ausgeschlossen.
Dem äußern Justiz-, Polizey= und Finanz-Beamten ist außer-
dem noch untersagt, in seinem Amtsbezirke eine Guts-Realität zu
erwerben. ·
Alle übrigen zuläßigen Privat-Verhältnisse müssen aber auch
in jeder Collision mit den Verhältnissen der Amtsverrichtung weichen,
und können in Fällen einer Versetzung keinen Grund zu einer Re-
clamation darbieten.
5. 222.
Der Staatsdiener hat die Befugniß, aus dem Staatsdienste
zu treten, und seine ] Quiescenz zu verlangen nach folgenden Be-
stimmungen:
A.
Der Staatsdiener kann zu jeder Zeit ohne alle Motivirung
seine Entlassung aus dem Staatsdienste nehmen.
Er verliert in diesem Falle den Standes= und Dienstes-Gehalt
mit dem Titel und den Functions-Zeichen?.
B.
Der Staatsdiener kann wegen Dienstes-Alters in die Quies-
cenz treten. Hiezu werden durch alle Dienstes-Classen volle vierzig
Dienstes-Jahre erfordert.
1 S. dies. Mehierungsblat 1817 Sp. 835—841
2 S. zu ue Verordn. der Kön. baier. Regierung
des Aa nede 14 WieJ53 der Staatsdiener im Rhein-
Kreise betreffend“, v. 28. Juni 1818, im Amtsblatt.. des Rhein-Kreises
1818 Sp. 747—756; ernet gie am Schluß der Behlage abgedruckte
58. Verfassun ngsänderur
1 Beachte Gesetz, die Ferantworklichkeit der. Ninister betr.
Vom 4. Juni 1948. Art. III Abs. 2; s. unten S. 3