Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict üb. b. Verhält. d. Staatsdiencr, vorz. i. Bez. u. ihr. Stand u. Gehalt. 171 
  
8. 29. 
Alle dem Inhalte dieses constitutionellen Edictes zuwider- 
laufenden Verfügungen der Administrativ-Stellen begründen als 
Civil-Rechts-Verletzungen eine Klage vor dem competenten Richter. 
Nur muß vorher die Beschwerde bey den einschlagenden obern 
Avministrativ--Behörden vorgetragen, und entweder die Entschließung 
verzögert, oder die Abhülse verweigert worden seyn, ehe das Ge- 
richt die Klage annehmen darf. 
München den 26. May 1818. 
(L. S.) 
Zur Beglaubigung: 
Egid v. Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Serretaire. 
Achtund fünfzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 29. Das Finanzgesetz v. 29. Juli 1876 bestimmt: 
- §.18. 
Alle Pensionen, Sustentationen und Alimentationen, 
welche aus den bis 31. December 1575 incl. nach der füd- 
deutschen Währung regulirten Gehältern, Pensionen 
und Sustentationen angewiesen sind oder noch werden. 
sind vom 1. Januar 1876 an in dem um 5 Procent er- 
höhten Betrag auf die Dauer der Pensionirung oder 
Sustentirung zu gewähren. 
Aus den hienach erhöhten Beträgen sind seiner Zeit 
auch die Pensionen und Unterhaltsbeiträge der Wittwen 
und Waisen, sowie Erhöhungen oder Minderungen der- 
selben nach den bestehenden Bestimmungen zu bemessen. 
In gleicher Weise sind die auf Grund des 5. 21 des 
Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 angewiesenen 
Pensionszulagen, welche den Empfängern auch ferner 
und zwar auf die Dauer ihrer Pensionsbezugs- Be- 
rechtigung verbleiben, vom 1. Januar 1876 an um 
5 Procent zu erhöhen. 
Zugleich wird die kgl. Staatsregierung ermächtigt, 
den Relicten von Staatsdienern, welche vor dem 
1. Januar 1872 in Quiescenz versetzt oder sustentirt 
wurden, und nach dem 31. December 1875 mit Tod 
abgehen, sowie jenen Relicten, welche bereits Pensions-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.