Sp. 366.
Sp. 359.
178 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
Bey allenfallsiger Stimmen-Gleichheit haben die gegenwärtigen
Mitglieder der Classe sogleich durch schwarze und weiße Kugeln zu
entscheiden, und zwar nicht bloß für die Wahl der wirklichen Ab-
geordneten, sondern auch für die Ersatzmänner.
F. 16.
Eine Abschrift des Protocolls und der hierin bey jedvem Wahl-
spruche eingetragenen Stimme ist mit Beseitigung des Nahmens
des Wählers jedem Mitgliede der Classe zur Kenntniß und zu seiner
Ueberzeugung über die richtige Aufnahme seiner Stimme mitzutheilen.
S. 17.
Wahlstimmen, welche nicht in der vorgeschriebenen Form zur
bestimmten Zeitfrist übergeben sind, werden nicht eingerechnet; auch
hat ein Mitglied, welches allenfalls mehrere Grunvbesitzungen mit
gutsherrlicher Gerichtsbarkeit im Regierungs-Bezirke hat, nur Eine
Stimme abzugeben.
F. 18.
B. Wahl der Abgeordneten der Universitäten.
Die Wahl der Abgeordneten von den Universitäten geschiehr
in einer vollständigen Versammlung aller ordentlichen und außer-
ordentlichen Lehrer, welche ihre schriftliche Wahlstimme unter einem
beliebigen Wahlspruche mit ebenmäßiger Beyfügung des Consti-
tutions= und des Wahleides übergeben. Der Vorstand öffnet sie
in der Versammlung und läßt sie dem Protocoll einverleiben,
spricht den Erfolg der Stimmen-Mehrheit aus, und sendet das
Protocoll, welches von sämmtlichen Anwesenden, mit Ausschluß des
Erwählten, unterzeichnet werden muß, an den Präsidenten der Re-
gierung des Bezirks ein.
Bey Stimmen-Gleichheit entscheidet wie oben §. 15. die Wahl
durch Kugeln.
18. 19.
C. Wahl der Abgeordneten von der Classe der
Geistlichen.
Zur Wahl der Abgeordneten aus dieser Classe sind zwey
Wahlhandlungen erforderlich; die erste zur Auswahl des Wahl-
mannes geschieht am Sitze eines jeden Decanats, wozu nach ver-
läusiger Aufforderung des Land= oder Herrschafts-Gerichtes alle
nach §. 8. wahlfähigen Pfarrer desselben einberufen werden, sie
mögen zu dem nämlichen Regierungs-Bezirke gehören oder nicht.
Der Dechant sammelt die schriftlichen Stimmen, trägt sie in ein