Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1 Edict über die Stände-Versammlung. 1 179 
  
Protecell ein, welches von allen Anwesenden unterschrieben wird, 
und sendet solches rurch das Land= oder Herrschafts-Gericht an die 
Bezirks-Regierung. 
Pfarreyen, welche keinem Decanate zugetheilt sind, stimmen 
für diesen Fall bey dem nächstgelegenen Decanate mit, und sind 
auch in demselben wahlfähig. 
5. 20. 
Bey der zweyten Wahlhandlung stimmen nur die ernannten 
Wahlmänner der Decanate, und wählen bloß unter sich (mit Aus- 
schluß aller übrigen) die für den Regierungs--Bezirk bestimmten 
Abgeordneten mittelst Einsendung einer schriftlichen Wahlstimme, 
welcher sie gleichfalls die vorgeschriebenen Eive und einen besondern 
Wahlspruch beyzufügen haben. 
Zu diesem Ende theilt der Präsident der Regierung einem 
jeden der ihm bekannt gemachten Wahlmänner der Decanate die 
vollständige Liste derselben unter den §. 14. angeordneten Be- 
stimmungen mit, und erhohlt von denselben die Wahlstimme, welche 
er auf gleiche Art nach den §. 15. gegebenen Bestimmungen in 
Gegenwart der hierzu einberufenen, nächstgelegenen 5 Wahlmänner 
dieser Classe eröffnet, und weiter auf die hierin angezeigte Art 
verfährt. 
5. 21. 
D. Wahl der Abgeordneten aus den Städten und 
Märkten. 
Bey jenen Städten, welchen eigene Stellen zugewiesen sind, 
tritt nur Eine Wahlhandlung ein, die von vem verfassungsmäßig 
erwählten Magistrate und den Gemeinde-Bevollmächtigten unter 
dem Vorsitze eines eigends hierzu ernannten Königlichen Commis- 
saires nach vorher abgelegtem Wählereive vorgenommen wird. 
Die Wahl geschieht vurch schriftliche Wahlzettel, welche beson- 
ders hierzu vorbereitet, mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, und 
nachdem sie untereinander gemengt worden sind, unter die Wahl- 
männer ausgetheilt werden. 
Jeder Wahlmann hat in derselben den oder die gewählten 
Abgeordneten mit Tauf= und Zunahmen, ihrem Gewerbe oder 
Character einzutragen, ihn mit seiner Untersschrift zu bezeichnen und 
dem Königlichen Commissaire, welcher die Einsammlung besorgt, 
zu übergeben. 
5. 22. 
Nachdem alle Wahlzettel übergeben sind, liest der Commissaire 
jede einzelne Wahlstimme in Gegenwart sämmtlicher Wähler mit 
12- 
Sp. 361
	        
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