Sp. 363.
180 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
Beyfügung der Ziffer des Wahlzettels, jedoch mit Verschweigung
der Unterschrift öffentlich ab. damit jeder Wahlmann beym Ablesen
seiner Ziffer sich überzeugen könne, ob seine Stimme unverfälscht
aufgenommen und in die Berechnung eingestellt worden sey. Wird
gegen die Wahl keine weitere Erinnerung gemacht, so ist das Re-
sultat der Stimmen mit Beyziehung der zwey ältesten Mitglieder
des Magistrats und der Gemeinde-Bevollmächtigten festzusetzen,
und auf gleiche Art der Wahlversammlung zu eröffnen, das Wahl-
Protocoll aber von obigen zwey Mitgliedern des Magistrats und
der Gemeinde-Bevollmächtigten, welche sich nicht unter den er-
wählten Abgeordneten befinden, zu unterzeichnen, und mit sämmtlichen
Wahlzetteln dem Königlichen Regierungs-Präsidenten einzusenden.
5. 23.
Um die Gültigkeit der Stimmen nicht durch den Vorschlag
passiv-wahlunfähiger Individuen zu vereiteln, ist noch vor der Wahl
von dem Rentamte ein alphabetisches Verzeichniß sämmtlicher an-
gesessenen und begüterten Gemeinveglieder, welche sowohl hin-
sichtlich ihrer dreyjährigen Ansäßigkeit als ihrer Steuerzahlung zur
Wahl gezogen werden können, herzustellen, und solches nicht allein
den Wählern einen Tag vor der Wahl schriftlich mitzutheilen, son-
dern auch in dem Wahlzimmer zur allgemeinen Einsicht anzuheften.
8. 24.
Für die Städte, welche gemeinschaftliche Abgeordnete zu wählen
haben, sind zwey Wahlhandlungen erforderlich. Die erste hat
den Zweck, die erforderlichen Wahlmänner für die Wahlversammlung
des Regierungs-Bezirks zu ernennen, und wird auf die oben in
den §5. 21. 22. und 23. bezeichnete Art vorgenommen.
K. 25.
Jede wahlfähige Stadt so wie jeder wahlfähige Markt hat
für 500 Familien der Bevölkerung einen Wahlmann zu stellen,
welcher aber bereits alle für die Abgeordneten in die Kammer er-
forderlichen Eigenschaften besitzen muß, indem die letzte Auswahl
nur aus diesen Wahlmännern statt hat.
5 26.
Die zweyte Wahlhandlung, oder die eigentliche Wahl der
Abgeordneten dieser Classe wird am Sitze der Königlichen Bezirks-
Regierung vorgenommen, wozu die ernannten Wahlmänner mittelst
besonderer ] Befehle einberufen, und vor allem nach F. 12. beeidigt
werden. -