Sp. 375.
188 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
8. 62.
Sie hat vor Allem die Beglaubigung der Abgeordneten, ihre
Wahlen und erforderlichen Eigenschaften mit Beyziehung von sechs
durch das Loos zu wählenden Mitgliedern der Kammer zu prüfen,
zu welchem Ende ihr sämmtliche Wahl-Protocolle mitgetheilt werden,
sonach ferner die Wahl des ersten und zweyten Präsidenten, so
wie der zwey Secretaire's zu leiten.
. 63.
Die Mitglieder der Kammer wählen für die Stelle des
Präsidenten sechs Mitglieder, aus welchen der König den ersten
und einen zweyten Präsidenten, der im Verhinderungsfalle oder
in Abwesenheit des erstern dessen Geschäftsführung übernimmt, für
die Dauer der Sitzung ernennt.
66. 64.
Sie wählen ferner aus ihrer Mitte zwey Secretaire's.
S. 65.
Beyde Wahlen geschehen auf die nämliche Art, wie solche
bey der Wahl-Versammlung des Regierungs-Bezirkes angeordnet
ist, mittelst schriftlicher Wahlzettel aus der ! Gesammtzahl der Ab-
geordneten, ohne Unterschied der Regierungs-Bezirke, Classen oder
Stände. Die Gewählten müssen absolute Stimmenmehrheit für
sich haben. Bey Stimmengleichheit entscheidet die Wahl durch
Kugeln. Zu Eröffnung der Wahlzettel werden fünf Mitgliever vurch
das Loos ernannt, und als Beysitzer der Commission beygegeben.
5. 66.
Die Commission übergiebt das Wahl-Protocoll für den Vor-
schlag der Präsidenten dem Königl. Staats-Ministerium des Innern,
und macht sonach die Königl. Ernennung bekannt, worauf sie ihre
Function schließt, und die Kammer der Abgeordneten sich constituirt.
8. 67.
Die Ordnung der Plätze, welche die Abgeordneten in den
Versammlungen einzunehmen und beyzubehalten haben, werden
durch Loose bestimmt.
5. 68.
Wenn die Kammer der Abgeordneten sich constituirt hat, so
hat sie dem Könige durch eine Abordnung, und der Kammer der