Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

4 Edict über die Stände-Versammlung. # 189 
  
Reichsräthe auf die später vorgeschriebene Weise anzuzeigen, daß 
sie versammelt und constituirt sey. Zugleich untersucht sie die 
Entschuldigungen der nicht erschienenen Mitglieder, und hat die- 
jenigen, deren Ursachen nicht gegründet befunden werden, ohne 
weiters einzuberufen. 
18. 69. 
Der König wird nach Constituirung der beyden Kammern den 
Tag zur Eröffnung der ständischen Versammlung bestimmen, und 
sich hiebey von sämmtlichen Mitgliedern den im Titel VII. §. 25. 
vorgeschriebenen Eid in Seine Hände ablegen lassen. 
S. 70. 
Die später eintretenden Mitglieder leisten diesen Eid in den 
Kammern in die Hände des Präsiventen. 
Titel II1 
Wirkungskreis und Geschäftsgang der Stände-Versammlung. 
Der Wirkungskreis der ständischen Versammlung ist in der 
Verfassungs-Urkunde Titel. VII. bestimmt ausgewiesen. Der Ge- 
schäftsgang wird auf nachstehende Art festgesetzt. 
I. Absch nitt. 
Vorstände und untergeordnetes Personal der Kammern. 
F. 1. 
Den Präsiventen der Kammern kommen in der Regel alle 
Vorzüge und Obliegenheiten zu, die den Vorständen der Collegien 
gebühren. Sie eröffnen alle Eingaben, und weisen solche theils 
unmittelbar in Folge nachstehender Bestimmungen, theils, nachdem 
sie zuvor der Kammer vorgelegt worden sind, in Folge eines Be- 
schlusses derselben an die betreffenden Ausschlüsse zur Belarbeitung 
hin: sie sorgen für die Aufrechthaltung der Ordnung und des 
Reglements, bestimmen die Sitzungstage, orduen die Vorträge, 
leiten die Berathungen, Abstimmung u. dgl. 
1 Der ganze Titel II (Abschnitt I—IV &1—57) ist aufgehoben 
durch die 28. Verfassungsänderung v. 25. Juli 1850 Art. 41. 
S. unten Anhang S. 314. 
Sp. 370. 
Sp. 377.
	        
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