4 Edict über die Stände-Versammlung. # 189
Reichsräthe auf die später vorgeschriebene Weise anzuzeigen, daß
sie versammelt und constituirt sey. Zugleich untersucht sie die
Entschuldigungen der nicht erschienenen Mitglieder, und hat die-
jenigen, deren Ursachen nicht gegründet befunden werden, ohne
weiters einzuberufen.
18. 69.
Der König wird nach Constituirung der beyden Kammern den
Tag zur Eröffnung der ständischen Versammlung bestimmen, und
sich hiebey von sämmtlichen Mitgliedern den im Titel VII. §. 25.
vorgeschriebenen Eid in Seine Hände ablegen lassen.
S. 70.
Die später eintretenden Mitglieder leisten diesen Eid in den
Kammern in die Hände des Präsiventen.
Titel II1
Wirkungskreis und Geschäftsgang der Stände-Versammlung.
Der Wirkungskreis der ständischen Versammlung ist in der
Verfassungs-Urkunde Titel. VII. bestimmt ausgewiesen. Der Ge-
schäftsgang wird auf nachstehende Art festgesetzt.
I. Absch nitt.
Vorstände und untergeordnetes Personal der Kammern.
F. 1.
Den Präsiventen der Kammern kommen in der Regel alle
Vorzüge und Obliegenheiten zu, die den Vorständen der Collegien
gebühren. Sie eröffnen alle Eingaben, und weisen solche theils
unmittelbar in Folge nachstehender Bestimmungen, theils, nachdem
sie zuvor der Kammer vorgelegt worden sind, in Folge eines Be-
schlusses derselben an die betreffenden Ausschlüsse zur Belarbeitung
hin: sie sorgen für die Aufrechthaltung der Ordnung und des
Reglements, bestimmen die Sitzungstage, orduen die Vorträge,
leiten die Berathungen, Abstimmung u. dgl.
1 Der ganze Titel II (Abschnitt I—IV &1—57) ist aufgehoben
durch die 28. Verfassungsänderung v. 25. Juli 1850 Art. 41.
S. unten Anhang S. 314.
Sp. 370.
Sp. 377.