Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp.37. 
196 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
treffenden Staats-Ministerien zu geben, und in der folgenden 
Sitzung der Kammern hievon Nachricht zu ertheilen; im entgegen- 
gesetzten Falle ist die Beschwerde den Kammern mittelst umstänv- 
lichen Vortrages vorzulegen. 
K. 35. 
Dem Ausschusse, so wie den Kammern, kömmt es zwar nicht 
zu, hierüber weitere Instructionen zu veranlassen, oder von König- 
lichen Stellen Berichte zu verlangen; doch können sie von den ein- 
schlägigen Staats-Ministerien durch den Präsidenten die erforderlichen 
Aufschlüsse erhohlen, um jede Vorlage grundloser Beschwerden zu 
beseitigen; wenn sie vieselben aber als gegründeter erachten, sind 
sie nach gemeinschaftlichem Beschluß beyder Kammern dem Könige 
vorzulegen, welche nach den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde 
Tit. X. 8. 5. verfahren wird. 
S. 36. 
Die Wünsche und Anträge der einzelnen Mitglieder können 
nur solche Gegenstände s betreffen, welche in den verfassungsmäßigen 
Wirkungskreis der Stände sich eignen; sie werden jedesmal schrift- 
lich vem Präsidenten übergeben, und vor Allem vurch den nach 
5. 25. zu bildenden Ausschuß in Gegenwart des Präsiventen ge- 
prüft, ob sie nach der oben gegebenen Bestimmung zur Annahme 
geeignet sind oder nicht. Im letztern Falle werden sie ohne weiters 
nach absoluter Stimmenmehrheit der Ausschußglieder als ungeeignet 
zurückgewiesen, im erstern Falle aber gemäß Tit. VII. §. 20. der 
Urkunde der Kammer zur Vorlage gebracht, und von derselben erst 
entschieden, ob sie zu näherer Würdigung an den Ausschuß ge- 
wiesen werden sollen:; entscheidet viese verneinend, so beruht der 
Antrag, und kann in dieser Versammlung nicht mehr zur Sprache 
kommen; im bejahenden Falle aber wird verselbe vurch den be- 
treffenden Ausschuß zur künftigen allgemeinen Berathung gebracht. 
g. 37. 
Jedem Mitgliede steht es frey, seine Anträge, so lange sie 
noch nicht der Kammer zur Vorlage gebracht sind, zurückzunehmen, 
ist jedoch die erste Vorlage an die Kammer bereits geschehen, so 
hat vieselbe über die Zurücknahme zu entscheiden. 
S. 38. 
Der für die Staatsschulden-Tilgung angeordnete Ausschuß 
hat den Tilgungs-Plan, welcher den Kammern vorgelegt werden
	        
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