4 Edict über die Stände-Versammlung. 1 199
1 Beschlüssen die absolute Stimmen-Mehrheit erfordert, mit Aus- Sv. 3u1.
nahme der besonders angeführten einzelnen Fälle.
S. 49.
Die Beschlüsse der Kammer, welche auf Vorträge der beson-
dern Ausschüsse gefaßt worden, werden Letztern mitgetheilt, damit
die nöthigen Aufsätze in Folge dieser Beschlüsse entworfen, und
der Kammer zur Genehmigung vorgelegt werden können, welche
jedoch in wichtigern Fällen in zwey nach einander folgenden
Sitzungen abgelesen werden sollen, um in der ersten die allen-
fallsigen Erinnerungen gegen die Fassung des Beschlusses zu ver-
nehmen; in letzterer aber die endliche Genehmigung der Fassung
zu erhohlen.
Die übrigen Beschlüsse werden von den Secretaire's ausgefertiget.
S. 50.
Die beyden Kammern communiciren unter sich durch Schreiben,
welche von dem Präsiventen und dem Seeretaire unterzeichnet werden.
S. 51. ,
Jene Kammer, welcher die Instruction eines Gegenstandes
übertragen ist, theilt ihre Meinung zuerst der andern mit; findet
dieser Antrag die Beystimmung der letztern nicht, so hat diese ihre
Ansichten oder vorzuschlagenden Modificationen der erstern vorzu-
legen, um eine neue Berasthung zu veranlassen, bis von beyden
Kammern entweder das einhellige Einverständniß erzielt ist, oder
die bestimmte Erklärung der nicht zu vereinigenden Meinungen erfolgt.
5. 52.
Die Form der Communieation ist folgende:
a) Im Falle der Zustimmung:
„die Kammer der 2c. übergiebt der Kammer 2c. den anliegen-
„den Vorschlag Sr. Majestät des Königs; sie glaubt, daß
Ler (unbedingt oder unter den beygefügten Modisicationen)
„anzunehmen sey.“
b) Im Falle der Verwerfung:
„die Kammer der 2c. übergiebt 2c.; sie hat demselben ihre
.Zustimmung nicht geben zu können geglaubt.“
uce) Im Falle eines eigenen Antrages:
„die Kammer 2c. übergiebt 2c. den anliegenden von ihr ge-
„nehmigten Antrag mit dem Ersuchen, denselben der
gleichfallsigen Berathung zu unterstellen.“
Sp. 392.