II. Edict il. d. innern Kirchl. Angelegenheiten d. Prot. Ges.-Gemeinde. 225
eine Diöcesan-Synode, dann alle vier Jahre eine allgemeine Sy-
node am Sitze des Consistoriums, unter der Leitung eines Mit-
gliedes des Ober-Consistoriums, # zur Berathung über innere Kirchen-
angelegenheiten t, in Gegenwart eines Königlichen Commissaires,
welcher jedoch an den Berathungen selbst keinen Antheil zu nehmen
hat, gehalten werden.
Siebenund zwanzigste Verfassungsänverung. S. oben
S. 20. Das Gesetz, die protest. Generalsynoden
betr. v. 4. Juni 1848 bestimmt in
Art. I.
Dem 5. 7. des Ediktes über die innern kirchlichen
Angelegenheiten der protestantischen Kirche in vem
Königreiche vom 26. Mai 1818 ist der Zusatz beizufügen:
Die allgemeinen Synoden der Consistorial=
Bezirke Ansbach und Bayreuth können auf An-
trag des Oberconsistoriums mit königlicher Ge-
nehmigung in eine ungetrennte, an einem
geeigneten Orte in einem dieser Bezirke abzu-
haltende Versammlung vereinigt werden.“
Art. II.
In demselben F5. 7. sind die Worte:
„zur Berathung über innere Kirchenangelegen-
heiten“
durch die Worte:
„zur Berathung über Angelegenheiten der
protestantischen Kirche des Königreichs Bayern“
zu ersetzen. .
S. 8.
Die theologische Prüfungs-Commission für die Aufnahms-
Prüfung der Protestantischen Pfarramts-Candidaten bleibt in Aus-
bach mit dem Consistorium daselbst, so wie in Speyer mit dem
dortigen Consistorium für die Candidaten aus dem Rheinkreise,
verbunden. Derselben sind auch die Anstellungs-Prüfungen in den
jährlich auszuschreibenden Concurs-Terminen übertragen.
Es soll dabey rücksichtlich der Fragen und Aufgaben der
Censur und Classisication ein analoges Verfahren, wie bey den
Prüfungen der Candidaten für den Staatsdienst, nach der Ver-
ordnung vom 9ten December 1817 beobachtet und eingeleitet werden.
Im Uebrigen verbleibt es bey der Instruktion über die Prüfung
Deutsche Siaatsgrundgesetze. V. 15
Sv. 410.