Sp. 852.
238 Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
Der achte Titel von der Rechtspflege ist für den Rhein-
kreis durchgehends verbindlich; denn obgleich in F. 7. bestimmt
ist, daß für das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche
und Strafgese buch bestehen soll, so bezieht sich dieses keines-
wegs auf die dermahligen Gesetze der älteren Kreise des Reichs,
sondern erst auf das noch zu erlassende allgemeine Gesetzbuch.
wobei die Verhältnisse des Rheinkreises auch gehörig gewürdi-
get werden sollen.
In gleichem Maße treten die Bestimmungen des neunten
und zehnten Titels von der Militär-Verfassung, und der
Gewähr der Verfassung für den Rheinkreis ohne Ausnahme
in Anwendung.
Da der Wirkungskreis und die Geschäftsführung des
Landraths mit jenem der Ständeversammlung nicht collidiret,
so soll derselbe auch neben der Ständeversammlung noch ferner
fortbestehen; — nur wird hiebei festgesetzt, daß die zur Stände-
versammlung allenfalls gewählten Landräthe bei dem Landrathe
durch andere ersetzt werden müssen, indem die Functionen eines
Mitglieds der Ständeversammlung und des Landraths nicht
vereinbarlich sind.
Speier, den 17. October 1818.
Kön. baier. Regierung des Rheinkreises.
v. Stichaner, Präsident.
v. Linck, Vice-Präsident.
v. Stengel, Director. Hepp, Director.
G. F. Keim, Seeretär.