Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 852. 
238 Verkündung der Verfassung für die Pfalz. 
  
Der achte Titel von der Rechtspflege ist für den Rhein- 
kreis durchgehends verbindlich; denn obgleich in F. 7. bestimmt 
ist, daß für das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche 
und Strafgese buch bestehen soll, so bezieht sich dieses keines- 
wegs auf die dermahligen Gesetze der älteren Kreise des Reichs, 
sondern erst auf das noch zu erlassende allgemeine Gesetzbuch. 
wobei die Verhältnisse des Rheinkreises auch gehörig gewürdi- 
get werden sollen. 
In gleichem Maße treten die Bestimmungen des neunten 
und zehnten Titels von der Militär-Verfassung, und der 
Gewähr der Verfassung für den Rheinkreis ohne Ausnahme 
in Anwendung. 
Da der Wirkungskreis und die Geschäftsführung des 
Landraths mit jenem der Ständeversammlung nicht collidiret, 
so soll derselbe auch neben der Ständeversammlung noch ferner 
fortbestehen; — nur wird hiebei festgesetzt, daß die zur Stände- 
versammlung allenfalls gewählten Landräthe bei dem Landrathe 
durch andere ersetzt werden müssen, indem die Functionen eines 
Mitglieds der Ständeversammlung und des Landraths nicht 
vereinbarlich sind. 
Speier, den 17. October 1818. 
Kön. baier. Regierung des Rheinkreises. 
v. Stichaner, Präsident. 
v. Linck, Vice-Präsident. 
v. Stengel, Director. Hepp, Director. 
G. F. Keim, Seeretär.
	        
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