Ep. 11.
242 Anlage 1. Der König und sein Haus.
durch den Minister des Königlichen Hauses angelegt. An dem Orte.
wo derselbe nicht gegenwärtig ist, besorgt die Siegelanlegung ver
erste allda wohnende Königliche Staats-Beamte, als der aus be-
ständigem Auftrage hierzu ernannte Bevollmächtigte des erwähnten
Ministers.
S. 4.
In allen vorhin erwähnten Fällen wird das Original der
verfaßten Urkunde in dem Archive des Königlichen Hauses, und
eine beglaubigte Abschrift in dem Reichsarchive hinterlegt.
IV. Titel.
Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prin-
zessinnen des Königlichen Hauses.
8. 1.
Dem Könige, als Regenten und Haupte des Hauses, kömmt
die Befugniß zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und
Prinzessinnen Seines Hauses zu nehmen.
5. 2.
Kein Prinz und keine Prinzessin des Königlichen Hauses darf
ohne ausprückliche ! Erlaubniß des Königs in einen fremven Staat
sich begeben.
S. 3.
Ueberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung
der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses
dienliche Maßregeln zu ergreifen.
V. Titel.
Von der Thron= und Erbfolge.
e
Bey der Thronfolge treten diejenigen wbin ein, awelze
in der Verfassungs-Urkunde Tit. II., , 3 , 5.
desfalls enthalten sind.
In den Fällen, da ein Vice-König aufgestellt wird, soll der
zur Thronfolge bestimmte Prinz, oder in Ermangelung eines dazu
geeigneten Prinzen, ein Eingeborner dazu ernanm werden.