Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Ep. 11. 
242 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
durch den Minister des Königlichen Hauses angelegt. An dem Orte. 
wo derselbe nicht gegenwärtig ist, besorgt die Siegelanlegung ver 
erste allda wohnende Königliche Staats-Beamte, als der aus be- 
ständigem Auftrage hierzu ernannte Bevollmächtigte des erwähnten 
Ministers. 
S. 4. 
In allen vorhin erwähnten Fällen wird das Original der 
verfaßten Urkunde in dem Archive des Königlichen Hauses, und 
eine beglaubigte Abschrift in dem Reichsarchive hinterlegt. 
IV. Titel. 
Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prin- 
zessinnen des Königlichen Hauses. 
8. 1. 
Dem Könige, als Regenten und Haupte des Hauses, kömmt 
die Befugniß zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und 
Prinzessinnen Seines Hauses zu nehmen. 
5. 2. 
Kein Prinz und keine Prinzessin des Königlichen Hauses darf 
ohne ausprückliche ! Erlaubniß des Königs in einen fremven Staat 
sich begeben. 
S. 3. 
Ueberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung 
der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses 
dienliche Maßregeln zu ergreifen. 
V. Titel. 
Von der Thron= und Erbfolge. 
e 
Bey der Thronfolge treten diejenigen wbin ein, awelze 
in der Verfassungs-Urkunde Tit. II., , 3 , 5. 
desfalls enthalten sind. 
In den Fällen, da ein Vice-König aufgestellt wird, soll der 
zur Thronfolge bestimmte Prinz, oder in Ermangelung eines dazu 
geeigneten Prinzen, ein Eingeborner dazu ernanm werden.
	        
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