1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 243
S. 2.
Für die Dauer des Mannsstammes, und im Falle, wenn
ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vor-
handen ist, sind die Prinzessinnen von der Nachfolge zur Krone
durch die Verfassungs-Urkunde ausgeschlossen.
Der Verzicht auf diese Nachfolge soll in künftigen Ehever-
trägen unter Beziehung auf vie einschlägige Stelle der Verfassungs-
Urkunde besonders ausgevrückt werden. -
S. 3.
Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge,
sondern auch von der Intestat-Erbfolge alles beweglichen Ver-
mögens des Mannsstammes, sowohl in der Haupt-Linie als in
den Neben-Linien ausgeschlossen, solange noch männliche Sprossen
im Königlichen Hause vorhanden sind.
Bis zur Erlöschung des Mannsstammes bleiben sie auf die
ihnen ausgesetzte Aussteuer beschränkt. Sollte der oben vorge-
schriebene Verzicht vurch irgend einen Zufall nicht geleistet worden
seyn, so werden sie nach den Gesetzen des Königlichen Hauses zu
Gunsten des Mannsstammes für verzichtet geachtet.
S. 4.
Im Falle gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes wird den
Prinzessinnen die Erbfolge in das Privat-Vermögen des lezten
Monarchen, nach dem folgenden VIII. Titel, ersffnet. Bey jenem
zurückgelassenen Vermögen, welches als Bestandtheil des der Krone
angehörigen Vermögens, nach den frühern Familien-Gesetzen und
Verträgen des Königlichen Hauses und der Verfassungs-Urkunde
des Reichs Tit. III. 66. 1. und 2., erklärt ist, richtet sich die Erb-
folge nach den Bestimmungen über die Thronfolge.
VI. Titel.
Von Appanagen, Aussteuer und Witthum.
çl d. 1.
Keine Appanage darf künftig auf liegende Güter, sondern sie
soll in einer Gelr-Rente von höchstens 100,000 Gulden, welche
in monatlichen Beträgen an die nachgebornen Prinzen auszubezahlen
ist, auf die Kölnigliche Staats-Cassa angewiesen werden. Für vie
nachgeborneu Söhne des Königs wird die Appanage niemals unter
80,000 Gulden, wenn sie etablirt und verheyrathet sind, und nicht
Sv. 12.
Sp. 13.