Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

244 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
unter 60, 000 Gulden, wenn sie vor ihrer Vermählung sich etabliren. 
betragen. Wenn von dem Könige nur zwey Prinzen hinterlassen 
worden sind. so tritt der Nachgeborne in die volle Appanage von 
100,000 Gulden ein, ohne daß in der Folge eine Verminderung 
Sp. 14. 
Statt finden darf. jevoch wird bey den nachgebornen Söhnen der 
künftigen Könige die wirkliche Vermählung vorausgesezt, außerdem 
mit der Etablirung lediglich eine Appanage von 80,000 Gulden 
verbunden seyn soll. Neben-Einkünfte, welche von Militär= oder 
andern Chargen, oder aus besondern Titeln bezogen werden, können 
in die Appanage nicht eingerechnet werden. 
5 2. 
Der Unterhalt des Kronprinzen wird jevesmal besonders fest- 
gesezt, und auf die Staats-Casse angewiesen. 
3— 
Die Appanage der Nachgebornen werven nach dem H. 1. an- 
geführten Maßstabe von dem Könige vurch eine besondere Urkunde 
festgesezt und angewiesen, sobald für den nachgebornen Prinzen ein 
eigenes Haus gebildet wird. Bis dahin werden vie nachgebornen 
Prinzen zwar auf Kosten der Königlichen Staats-Casse unterhalten, 
dieser Unterhalt wird aber jährlich von dem Könige besonders 
bestimmt. « 
« l§4. 
Da, wo bereits besondere Appanagial-Verträge im Königlichen 
Hause bestehen, hat es hiebey sein Verbleiben. 
8. 5. 
Die Prinzen des Königlichen Hauses sind nach dem Tode 
ihres Vaters berechtigt, nach erreichtem 21ten Dahre sich besonders 
zu etabliren, und hierzu die ihnen gebührende Appanage in An- 
spruch zu nehmen. 
S. 6. 
Wenn für einen nachgebornen Prinzen die Appanage festgesezt 
und angewiesen ist, so muß derselbe davon nicht nur den Unter- 
halt seines Hauses, sondern auch die Aussteuer seiner Töchter, die 
Etablirung und Versorgung seiner Söhne, und die Witthume in 
seiner Linie bestreiten. Sollte dessen Familie so zahlreich seyn, 
daß die ausgesezte Appanage zu ihrem standesmäßigen Unterhalte 
nicht mehr hinreichte, oder daß für das Haus eines Prinzen aus 
der Nebenlinie nicht wenigstens der dritte Theil des Minimums
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.