Sp. 17.
246 Anlage 1. Der König und sein Haus.
der obigen Summe. Wenn eine Prinzessin nach zurückgelegtem
25sten Jahre mit Genehmigung des Königs aus dem mütterlichen
Hause tritt, so erhält sie die volle Appanage, vorbehaltlich der
dem Monarchen, vermöge des IV. Titels, zustehenden Rechte der
Aufsicht.
S. 11.
Für jede Prinzessin aus der Königlichen Hauptlinie ist bey
ihrer Vermählung zur Aussteuer und Total-Abfindung ein Betrag
von roo, Ooo Gulden festgesezt.
8. 12.
Das Witthum der regierenden Königin bestimmt sich, nebst
einer anständigen eingerichteten Resivenz, jevesmal nach dem abge-
schlossenen Ehevertrage, darf aber künftig nie mehr als 120,000
Gulven jährlich, nebst benöthigter Fourage und Holz, betragen.
In Ansehung des Witthums der gegenwärtig regierenden
Königin verbleibt es bey den hierüber getroffenen Anordnungen.
8. 13.
Die darüber zu errichtende Urkunde wird von dem Könige
unterzeichnet, und mit seinem Kabinets-Siegel gefertiget, dann in
Gegenlwart zweyer, von dem Könige besonders hiezu ernannten
Zeugen dem Minister des Königlichen Hauses zugestellt, worüber
ein besonderes Protokoll aufgenommen wird.
S. 14.
Die ausgefertigte Urkunde wird alsdann in dem Haus-Archive
bis zu dem Zeitpunkte des eintretenden Falles aufbewahrt.
S. 15.
Nach dem erfolgten Ableben des Monarchen wird sie seinem
Nachfolger von dem Minister des Königlichen Hauses vorgelegt,
welcher gehalten ist, dieselbe pünktlich vollziehen zu lassen, und der
Wittwe eine Abschrift hievon mitzutheilen.
6. 16.
Die nachgebornen Prinzen bestimmen auf eine ähnliche Art
das Witthum ihrer Gemahlinnen, jevoch muß die darüber ausge-
fertigte Urkunde dem Könige zur Bestätigung vorgelegt werden.