248 Anlage 1. Der König und sein Haus.
S. 3.
Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses sind bey den
Dispositionen über ihr Privat-Vermögen an die Beobachtung der
bürgerlichen Gesetze gehalten, nach welchen auch die Erbfolge in
dasselbe bestimmt wird. «
§.6·
Ueber die ihnen angewiesene Appanage steht ihnen, ohne Ge-
nehmigung des Königs, keine Disposition, selbst in ihrer Linie, zu.
. S. 7.
Nach dem Abgange der männlichen Nachkommenschaft eines
nachgebornen Prinzen fällt die ihm und seiner directen Linie an-
gewiesene Appanage mit den darauf ruhenden Lasten des Witthums,
so wie des Unterhalts und der Aussteuer der Prinzessinnen, wenn
nicht der Titel IV. §. 6. angeführte Fall des Zuwachses an die
übrigen Zweige einer und der nämlichen Nebenlinie eintritt, an
die Krone zurück.
IX. Titel.
Von der Reichs-Verwesung und den Vormunvschaften.
8. 1.
Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des König-
lichen Hauses tritt mit dem zurückgelegten 18ten Jahre ein.
18. 2.
In Ansehung der Reichs-Verwesung kommen jene Bestimmungen
in Anwendung, welche in der Verfassungs-Urkunde Tit. II. 68. 9.
bis 14., und öh. 15. bis 22. enthalten sind.
S. 3.
Die Vormunyschaft über die Königlichen Prinzen und Prin-
zessinnen, in so weit sie auf die Reichs-Verwesung sich nicht bezieht,
kann durch eine väterliche Dispofition besonders angeordnet werden.
In Ermangelung einer solchen Disposition gebührt ver verwittweten
Königin, welche in jedem Falle die Erziehung ihrer Kinder hat,
die Vormundschaft über das Privat-Vermögen derselben während
ihrer Minderjährigkeit, jedoch allzeit unter der Aussicht des
Monarchen, oder des gesetzlichen Reichs-Verwesers, welcher das Gut-
achten des Regentschafts-Raths hierbey zu erholen hat. Die näm-