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250 Anlage 1. Der König und sein Haus.
S. 2.
Ueber alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der
Lineen und Prinzessinnen des Hauses verfügt und entscheivet der
önig.
Den vorläufigen Versuch der gütlichen Vereinbarung hat der
Königliche Staats-Minister der Justiz auf Königlichen Auftrag an-
zustellen. Bleibt derselbe ohne Erfolg, so wird der Prozeß durch
die Präsidenten des Ober-Appellations-Gerichtes und des Appella-
tions-Gerichtes der Residenz-Stadt nach der bestehenden Gerichts-
ordnung im Königlichen Namen, und nach vorläusigem besondern
Auftrage des Königs instruirt. Die auf obige Weise instruirten
Akten werden an das Königliche Staats-Ministerium der Justiz
eingesendet. Die Entscheidung der Sache erfolgt durch den König
nach vorher eingeholtem gemeinschaftlichen Gutachten der beyden
Staats-Ministerien des Königlichen Hauses und der Justiz in erster
und zugleich lezter Instanz.
I . 3.
Die Deposition bey Zeugschaften ist von den Königlichen
Familien-Gliedern bey Fürstlichen Trauen und Glauben vurch einen
Präsidenten des Ober-Appellarions-Gerichts zu erholen, und dem
einschlägigen Gerichte mitzutheilen.
8. 4.
Dem Konige bleibt es vorbehalten, zu Entscheidung wichtiger
Fälle in persönlichen Angelegenheiten der Gliever des Königlichen
Hauses einen Familien-Rath zu berufen. Derselbe besteht aus dem
Könige, dem Kronprinzen, denjenigen Prinzen des Königlichen
Hauses, welche das 2 1te Jahr erreicht haben, den Kronbeamten
und Ministern.
g. 5.
Die Zusammenberufung wird den sämmtlichen Mitgliedern
durch ein besonderes Königliches Dekret bekannt gemacht.
K. 6.
Der Familien-Rath als Königlicher oberster Gerichtshof wird
von dem Könige, oder in dessen Abwesenheit von dem Kronprinzen
präsidirt; sind beyde nicht gegenwärtig, so wird das Präsidium
nach Gutbefinden sdes Monarchen einem Anvern vurch ein besonderes
Dekret übertragen.