Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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250 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
S. 2. 
Ueber alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der 
Lineen und Prinzessinnen des Hauses verfügt und entscheivet der 
önig. 
Den vorläufigen Versuch der gütlichen Vereinbarung hat der 
Königliche Staats-Minister der Justiz auf Königlichen Auftrag an- 
zustellen. Bleibt derselbe ohne Erfolg, so wird der Prozeß durch 
die Präsidenten des Ober-Appellations-Gerichtes und des Appella- 
tions-Gerichtes der Residenz-Stadt nach der bestehenden Gerichts- 
ordnung im Königlichen Namen, und nach vorläusigem besondern 
Auftrage des Königs instruirt. Die auf obige Weise instruirten 
Akten werden an das Königliche Staats-Ministerium der Justiz 
eingesendet. Die Entscheidung der Sache erfolgt durch den König 
nach vorher eingeholtem gemeinschaftlichen Gutachten der beyden 
Staats-Ministerien des Königlichen Hauses und der Justiz in erster 
und zugleich lezter Instanz. 
  
I . 3. 
Die Deposition bey Zeugschaften ist von den Königlichen 
Familien-Gliedern bey Fürstlichen Trauen und Glauben vurch einen 
Präsidenten des Ober-Appellarions-Gerichts zu erholen, und dem 
einschlägigen Gerichte mitzutheilen. 
8. 4. 
Dem Konige bleibt es vorbehalten, zu Entscheidung wichtiger 
Fälle in persönlichen Angelegenheiten der Gliever des Königlichen 
Hauses einen Familien-Rath zu berufen. Derselbe besteht aus dem 
Könige, dem Kronprinzen, denjenigen Prinzen des Königlichen 
Hauses, welche das 2 1te Jahr erreicht haben, den Kronbeamten 
und Ministern. 
g. 5. 
Die Zusammenberufung wird den sämmtlichen Mitgliedern 
durch ein besonderes Königliches Dekret bekannt gemacht. 
K. 6. 
Der Familien-Rath als Königlicher oberster Gerichtshof wird 
von dem Könige, oder in dessen Abwesenheit von dem Kronprinzen 
präsidirt; sind beyde nicht gegenwärtig, so wird das Präsidium 
nach Gutbefinden sdes Monarchen einem Anvern vurch ein besonderes 
Dekret übertragen.
	        
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