Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

2. Das sog. Ablösungsgesetz. Vom 4. Juni 1848. 271 
  
sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1832, 
die Fixirung und Ablösung des Handlohns und anderer unständiger 
Besitzveränderungs= Gefälle des Staates betreffend, und den darauf 
bezüglichen Erläuterungs-Rescripten mit Rücksicht auf Artikel 3. des 
Gesetzes. Die in der Finanz-Ministerial-Entschließung vom 29. De- 
zember 1834 festgesetzten Durchschnittsjahre sollen vom Jahre 1840 
an zurückgezählt werden. « 
Von dem für das Obereigenthum hier festgesetzten Aequivalente 
ist bei der nächsten Besitzänderung ein ganzer Handlohns-Betrag 
baar zu entrichten; der Rest kann als ein zu 4 Prozent verzins- 
liches Bodenzins-Capital auf dem pflichtigen Grundstücke liegen bleiben. 
Artikel 16. 
Mit dieser Fixirung der Besitzänderungs-Abgaben consolidirt 
sich das Eigenthum in der Person des Grundholden, und derselbe 
übernimmt die der bisherigen Dominikal-Steuer entsprechende Grund- 
steuer vom Handlohn. 
Artikel 17. 
Vom Erscheinen dieses Gesetzes an darf keine Verleihung unter 
Vorbehalt des Obereigenthums (Leibrecht, Neustift, Freistift, Erb- 
recht) mehr stattfinden. 
Artikel 18. 
Die Holz= und Streurechte, sowie die Weiderechte in den 
Waldungen und Gebirgen wird das Forstpolizei-Gesetz normiren, 
wobei auf die Gegenreichnisse einschließlich der Leistungen von Holz- 
frohnen, welche bis dahin fortzubestehen haben, Rücksicht genommen 
werden soll. * 
Die ungemessenen Forstrechte sollen durch ein besonderes Gesetz 
geordnet werden. 
Artikel 19. 
Verfahren. 
Die Firirung der Grundlasten wird von den Distrikts-Polizei- 
behörden in Gemeinschaft mit den königlichen Rentämtern von Amts- 
wegen in summarischem Verfahren vollzogen. Die Berufung gegen 
deren Beschlüsse geht an vie königlichen Kreis-Regierungen, Kammern 
des Innern, gegen deren Beschlüsse eine weitere Berufung nicht 
stattfindet. Der Berufungs--Termin ist auf 30 Tage bestimmt. Die 
Oberaufsicht des hiezu berufenen Ministeriums ist vorbehalten. Die 
durch die Fixirung veranlaßten amtlichen Verhandlungen sind tax- 
Svp. 107.
	        
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