2. Das sog. Ablösungsgesetz. Vom 4. Juni 1848. 271
sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1832,
die Fixirung und Ablösung des Handlohns und anderer unständiger
Besitzveränderungs= Gefälle des Staates betreffend, und den darauf
bezüglichen Erläuterungs-Rescripten mit Rücksicht auf Artikel 3. des
Gesetzes. Die in der Finanz-Ministerial-Entschließung vom 29. De-
zember 1834 festgesetzten Durchschnittsjahre sollen vom Jahre 1840
an zurückgezählt werden. «
Von dem für das Obereigenthum hier festgesetzten Aequivalente
ist bei der nächsten Besitzänderung ein ganzer Handlohns-Betrag
baar zu entrichten; der Rest kann als ein zu 4 Prozent verzins-
liches Bodenzins-Capital auf dem pflichtigen Grundstücke liegen bleiben.
Artikel 16.
Mit dieser Fixirung der Besitzänderungs-Abgaben consolidirt
sich das Eigenthum in der Person des Grundholden, und derselbe
übernimmt die der bisherigen Dominikal-Steuer entsprechende Grund-
steuer vom Handlohn.
Artikel 17.
Vom Erscheinen dieses Gesetzes an darf keine Verleihung unter
Vorbehalt des Obereigenthums (Leibrecht, Neustift, Freistift, Erb-
recht) mehr stattfinden.
Artikel 18.
Die Holz= und Streurechte, sowie die Weiderechte in den
Waldungen und Gebirgen wird das Forstpolizei-Gesetz normiren,
wobei auf die Gegenreichnisse einschließlich der Leistungen von Holz-
frohnen, welche bis dahin fortzubestehen haben, Rücksicht genommen
werden soll. *
Die ungemessenen Forstrechte sollen durch ein besonderes Gesetz
geordnet werden.
Artikel 19.
Verfahren.
Die Firirung der Grundlasten wird von den Distrikts-Polizei-
behörden in Gemeinschaft mit den königlichen Rentämtern von Amts-
wegen in summarischem Verfahren vollzogen. Die Berufung gegen
deren Beschlüsse geht an vie königlichen Kreis-Regierungen, Kammern
des Innern, gegen deren Beschlüsse eine weitere Berufung nicht
stattfindet. Der Berufungs--Termin ist auf 30 Tage bestimmt. Die
Oberaufsicht des hiezu berufenen Ministeriums ist vorbehalten. Die
durch die Fixirung veranlaßten amtlichen Verhandlungen sind tax-
Svp. 107.