Sp. 108.
Sp. 109.
272 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung besselben et. v. 4. Juni 1848.
Hurh see: die Schätzungskosten tragen die Partheien gleich-
eitlich.
Die Regierung wird ermächtiget, den Distrikts-Polizei Behörden
besondere Commissäre auf Staats-Rechnung beizugeben.
Das Nähere des Verfahrens wird eine Instruktion normiren.
Artikel 20.
Ist das Recht oder der Umfang der zu fixirenden Reichnisse
bestritten, so bleibt der Rechtsweg vorbehalten.
IV. Abschnitt.
Ablösung aller Grundlasten.
Artikel 21.
Alle firxen Grundgefälle des Staates, der Privaten, der Stif-
tungen und Communen sind unter den nachstehenden Bestimmungen
ablösbar.
Arrikel 22.
Alle Bodenzinse, für welche ein bestimmtes Capital rechtsgiltig
festgesetzt ist, sind durch Baarerlag dieses Capitals ablösbar. Die-
selben werden jedoch von der Ablösungs-Cassa nicht übernommen.
Artikel 23.
Alle übrigen, bereits ihrer Natur nach ständigen, oder nach
den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes fixirten jährlichen
! Grundabgaben kann der Pflichtige ganz over theilweise vurch baare
Erlegung des Achtzehnfachen ihres jährlichen Betrags jeverzeit ab-
lösen. Mit dieser Zahlung hört jeder weitere Anspruch des Be-
rechtigten auf; der Pflichtige übernimmt zugleich die Grundsteuer
von der abgelösten Dominikal-Rente.
Artikel 24.
Natural-Abgaben werden behufs bieser Ablösung nach den Sätzen
zu Geld angeschlagen, welche die Verordnung vom 13. Februar 1826,
die Ablösung ständiger Dominikal-Gefälle des Staats betreffend,
enthält, mit der besondern Bestimmung, daß bei Wein die vurch-
schnittlichen Ortspreise der 18 Jahre von 1828 bis 1845 zu
nehmen sind.
Artikel 25.
Die Staatskasse vergütet für alle firen jährlichen Grund-Ab-
gaben, die sie nach Artikel 7. übernimmt, den zwanzigfachen Betrag