2. Das sog. Ablösungsgesetz. Vom 4. Juni 1848. 273
der fixen Rente in 4prozentigen Ablösungs-Schulobriefen des Staates
nach dem Nennwerthe der letzteren.
Die Staatskasse wird den Stiftungen der Wohlthätigkeit, des
Unterrichtes und des Cultus, wenn sie auch nicht ihre Renten und
Ablösungs-Kapitalien in das Eigenthum der Ablösungskasse über-
gehen lassen, dies Entschädigung bis zum zwanzigfachen Betrage der
Ablösung gewähren.
Die Verzinsung des Staates beginnt von dem Tage der Ueber-
weisung der Renten, welche die Berechtigten zwei Monate vorher
der vorgesetzten Kreis-Regierung anzuzeigen haben.
Artikel 26.
Ist nach dem Erscheinen des Gesetzes und noch vor der Ueber-
weisung der Grund-Renten einzelner Grunvherren an den Staat
eine Besitz-Veränderung eingetreten, so wird auf deren Anrufen
die Regulirung des fälligen Handlohns und des nach Artikel 15.
festzusetzenden Aequivalents vurch die Distrikts-Polizei-Behörde vor-
genommen. In solchen Fällen ist das von dem Grundholden ein-
gezahlte Handlohn nebst der Ablösungs-Summe baar an den Grund-
berrn hinauszuvergüten, oder für letztere nach Artikel 15. der
Bodenzins festzusetzen. ·
Die Feststellung des Aequivalents für alle übrigen Fälle des
laufenden Besitzes erfolgt mit der Ueberweisung der Gutsrenten.
Diese festgesetzten Aequivalente werden sofort vom Aerar gegen Be-
zahlung von 78 Prozent des Betrages in AIprozentigen Ablösungs-
Schulobriefen nach dem Nennwerthe übernommen.
Artikel 27.
Für den Zweck der Ablösung werden unter voller Gewähr-
leistung des Staates besondere mit 4 Prozent verzinsliche Ablösungs-
Schulvbriefe in runden Summen auf 1000 fl., 500 fl., 100 fl.
und 25 fl. auf Namen oder Inhaber ausgestellt, welchen die damit
erworbenen Grunvrenten zum Unterpfande dienen.
Artikel 28.
Wer dem Staate oder der Ablösungs-Kasse in Folge dieser
Uebernahme von Privat-Grundrenten oder ursprünglich dem Staate
eine jährliche fire Grund-Abgabe schuldet, hat forthin statt verselben
nur den 4prozentigen Zins des für dieselbe normirten Ablösungs-
Kapitals, also statt 100 fl. Grund-Abgabe blos 72 fl. Zins aus
dem jenen 100 fl. enisprechenden Ablösungs-Kapitale bis zur Ab-
Deutsche Slaatsgrundgesetze. V. 18
Sp. 110
Sp. 111.