Sp. 116.
k 117.
276 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben rc. v. 4. Juni 1848.
Commissäre das ganze Ablösungsgeschäft nach den im gegenwäriigen
Gesetze enthaltenen Bestimmungen, jedoch gänzlich getrennt von der
Verwaltung der Staatsschuld und ihrer Fonds, zu besorgen hat.
Artikel 37.
Diese Kasse hat die weitere Bestimmung, auch den Grund-=
und Zehentholven jener Gemeinden, Stiftungen und Privaten, welche
ihre Grundrenten nicht an sie überwiesen haben, die Tilgung ihrer
Grundlasten und der nach Art. 15. und 30. constituirten Boden-
zinse durch Annuitäten möglich zu machen.
Ein Pflichtiger, welcher 2 5/1ootel seiner ursprünglichen jährlichen
Grundabgabe 34 Jahre lang, oder 18/100tel dieser Grundabsgabe
43 Jahre lang an sie bezahlt, wird nach Ablauf dieser Periore
von seiner Last befreit, indem die Ablösungskasse in diesem Falle
das Ablösungskapital baar an den Berechtigten hinauszahlen muß.
Ergänzt der Pflichtige während des Laufes der Tilgungs-Periode
die bereits eingezahlten Tilgungsraten sammt Zinses-Zinsen zu 4%
durch Erlegung des Restes seines Ablösungs-Kapitals, so muß die
Ablösungs-Kasse ihn sofort durch Befriedigung des Berechtigten befreien.
Die Ablösungs-Kasse ist berechtiget und verpflichtet, mittelst der
bei ihr in dieser Weise eingezahlten Annuitäten, Ablösungskapitale
jener Rentenpflichtigen, die solche Annuitäten einzahlen, nach dem
Neunwerthe abzulösen und an sich zu kaufen, und auch die 4%%tigen
Zinsen dieser Kapitale in gleicher Weise zu verwenden.
Artikel 38.
, Die Verwendung der Ablösungssummen nach den Vorschriften
des III. Titels der Verfassungs-Urkunde wird in dem Finanz-Gesetze
jeder Periove festgesetzt, und jeverzeit darin die genaue Einhaltung
und Sicherstellung der Kapitals-Beträge der Annuitäten nachgewiesen,
die in keinem Falle zu einem anderen Zwecke verwendet werden dürfen.
Arrikel 39.
Die Staats-Schulden-Tilgungs-Commission ist mit dem Voll-
zuge dieser Anordnung in Aktikel 25. 27. 30. 32. 33. 36. und 37.
beauftragt.
Die näheren Bestimmungen über deren Durchführung wird
eine Instruktion enthalten.
Artikel 40.
Die Bestimmung des Artikel 23. bezüglich der Ablösung nach
dem 1sfachen Betrage gilt auch von den Grundrenten in der Pfalz,