Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 116. 
k 117. 
276 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben rc. v. 4. Juni 1848. 
  
Commissäre das ganze Ablösungsgeschäft nach den im gegenwäriigen 
Gesetze enthaltenen Bestimmungen, jedoch gänzlich getrennt von der 
Verwaltung der Staatsschuld und ihrer Fonds, zu besorgen hat. 
Artikel 37. 
Diese Kasse hat die weitere Bestimmung, auch den Grund-= 
und Zehentholven jener Gemeinden, Stiftungen und Privaten, welche 
ihre Grundrenten nicht an sie überwiesen haben, die Tilgung ihrer 
Grundlasten und der nach Art. 15. und 30. constituirten Boden- 
zinse durch Annuitäten möglich zu machen. 
Ein Pflichtiger, welcher 2 5/1ootel seiner ursprünglichen jährlichen 
Grundabgabe 34 Jahre lang, oder 18/100tel dieser Grundabsgabe 
43 Jahre lang an sie bezahlt, wird nach Ablauf dieser Periore 
von seiner Last befreit, indem die Ablösungskasse in diesem Falle 
das Ablösungskapital baar an den Berechtigten hinauszahlen muß. 
Ergänzt der Pflichtige während des Laufes der Tilgungs-Periode 
die bereits eingezahlten Tilgungsraten sammt Zinses-Zinsen zu 4% 
durch Erlegung des Restes seines Ablösungs-Kapitals, so muß die 
Ablösungs-Kasse ihn sofort durch Befriedigung des Berechtigten befreien. 
Die Ablösungs-Kasse ist berechtiget und verpflichtet, mittelst der 
bei ihr in dieser Weise eingezahlten Annuitäten, Ablösungskapitale 
jener Rentenpflichtigen, die solche Annuitäten einzahlen, nach dem 
Neunwerthe abzulösen und an sich zu kaufen, und auch die 4%%tigen 
Zinsen dieser Kapitale in gleicher Weise zu verwenden. 
Artikel 38. 
, Die Verwendung der Ablösungssummen nach den Vorschriften 
des III. Titels der Verfassungs-Urkunde wird in dem Finanz-Gesetze 
jeder Periove festgesetzt, und jeverzeit darin die genaue Einhaltung 
und Sicherstellung der Kapitals-Beträge der Annuitäten nachgewiesen, 
die in keinem Falle zu einem anderen Zwecke verwendet werden dürfen. 
Arrikel 39. 
Die Staats-Schulden-Tilgungs-Commission ist mit dem Voll- 
zuge dieser Anordnung in Aktikel 25. 27. 30. 32. 33. 36. und 37. 
beauftragt. 
Die näheren Bestimmungen über deren Durchführung wird 
eine Instruktion enthalten. 
Artikel 40. 
Die Bestimmung des Artikel 23. bezüglich der Ablösung nach 
dem 1sfachen Betrage gilt auch von den Grundrenten in der Pfalz,
	        
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