Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

3. Gesetz, die Ablösung des Lehenverbandes betr. Vom 4. Juni 1818. 277 
  
auf welchen Regierungsbezirk] die übrigen Normen dieses Gesetzes Sv. 118. 
keine Anwendbarkeit haben. 
Artikel 41. 
Vorstehendes Gesetz ist in allen den Theilen, wo es Be- 
stimmungen der Verfassungs-Urkunde abändert, ganz so zu betrachten, 
als ob es der Verfassungs-Urkunde selbst einverleibt wäre. 
Dasselbe ist durch das Gesetzblatt bekannt zu machen, und 
Unsere Staatsminister des Innern und der Finanzen sind mit 
dessen Vollzuge beauftragt. 
Gegeben München, den 4. Juni 1848. 
Maximilian. 
v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenfeld. Weishaupt. 
Graf v. Bray. v. Strauß, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Rath Seb. von Kobell. 
  
3. Gesetz, die Ablösung des Lehenverbandes betr. 
Vom 4. Juni 1848. 
Vierundzwanzigste Verfassungsänderung. 
  
Sr. 121. Gesetz - Blatt Sv. 122 
für das 
Königreich Bayern. 
N"'. 14. München, den 13. Juni 1848. 
Sp. 121. 
Gesetz, . 
die Ablösung des Lehenverbandes betreffend. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. ꝛtc. 
çl Wir haben nach Vernehmung Un'seres Staatsraths, mit Sv. 122. 
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der
	        
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