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278 Aulage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2c. v. 4. Juni 1818.
Stäme des Reichs, unter Beobachtung der im Tit. X. é. 7. der
Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und ver-
ordnen, wie folgt:
Art. 1.
Sämmtliche Lehen können vom Lehenverbande befreit werden
und zwar:
1) Söhn= und Töchterlehen durch Erlag von ein Prozent,
2) Männerlehen durch Erlag von drei Prozent,
3) Heimfällige Lehen durch Erlag von zehn Prozent des Lehen-
fassions-Werthes.
Als auf dem Heimfalle stehend zu betrachten sind jene Lehen,
welche nur noch auf vier Augen stehen, wenn Besitzer und beziehungs-
weise Anwärter bereits das fünfzigste Lebensjahr erreicht haben.
Den Vasallen steht es frei, das Ablösungs-Kapital baar oder
in Ablösungs-Schuldbriefen zum Nennwerthe zu bezahlen, oder auch
dasselbe als ein mit vier Prozent verzinsliches Bovenzins-Kapital
auf das bisherige Lehen zu übernehmen.
Art. 2.
Ausgenommen von aller Allovifikatien sind:
a) die thronlehenbaren Würden,
b) jene Lehen, welche auf königlicher Dotation oder auf Staats-
verträgen bernhen, soferne denselben nicht ein lästiger Rechts-
titel zu Grunde liegt.
Art. 3.
Lehen, welche urkunrlich als aufgetragene (feuda oblata) oder
durch den Vasallen vom Lehenherrn erkaufte (feuda emtitia) nach-
gewiesen werden, verwandeln sich in volles Eigenthum ohne Entgelt.
rt. 4.
Die fiveicommissarischen Verhältnisse der Lehen, so wie die
Berechtigung zur Erbfolge in denselben werden hiedurch nicht ver-
ändert.
Nach Aussterben der zur Lehen-Erbfelge Berechtigten geht das
bisherige lehenbare Objekt an die Erben des letzten Besitzers über.
Ein Consens der Agnaten und Milbelehnren oder Anwärter
ist zur Allodifikation des Lehens nicht nothwendig. Dagegen bleikt
es den Betheiligten überlassen, sich über ihre gegenseitigen Be-
rechtigungen durch freies Uebereinkommen zu verständigen. Findet
ein solches Einverständniß nicht Statt, so steht den Erbfolge-