Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

3. Gesetz, die Ablösung des Lehenverbandes betr. Vom 4. Juni 1848. 279 
  
berechtigten das Recht zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche deren 
Vormerkung unter Bezug auf bestehende Dispositionen und Familien- 
verträge bei den Hypotheken-Aemtern und in eine bei den Apellations- 
gerichten zu eröffnende Matrikel, analog mit den Bestimmungen des 
K. 106. Tit. VII. der siebenten Verfassungs-Beilage, zu verlangen. 
Zur Anmeldung dieser Ansprüche findet ein präclusiver Termin von 
zwei Jahren, vom Tage der Publikation dieses Gesetzes anfangend, 
Statt, nach dessen Umlauf ein unbedingter Verzicht der Betheiligten, 
sowohl dem Lehenfiskus, als dem Vasallen gegenüber, gesetzlich an- 
genommen wird. « 
Art. 5. 
Wenn auf einem Lehengute außer den gesetzlichen Lehengebühren 
noch andere Reichnisse, z. B. Canon, Gilt ꝛc. haften, so richten sich 
selche nach den Bestimmungen des Gesetzes über Fixirung und Ab- 
lösung von Grundlasten. 
Art. 6. 
Vorstehendes Gesetz tritt erst von dem ] Tage, an welchem das 
Gesetz über Aufhebung, Fixirung und Ablösung von Grundlasten 
zum Vollzug kommt, in Wirksamkeit. 
Art. 7. 
Unsere Staatsminister des Königlichen Hauses und des 
Aeußern dann der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben München, den 4. Juni 1848. 
Maximilian. 
v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenfeld. Weishaupt. 
Graf v. Bray. v. Strauß, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsraths, 
Rath Seb. von Kobell. 
  
Sp. 125. 
Sp. 12.
	        
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