3. Gesetz, die Ablösung des Lehenverbandes betr. Vom 4. Juni 1848. 279
berechtigten das Recht zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche deren
Vormerkung unter Bezug auf bestehende Dispositionen und Familien-
verträge bei den Hypotheken-Aemtern und in eine bei den Apellations-
gerichten zu eröffnende Matrikel, analog mit den Bestimmungen des
K. 106. Tit. VII. der siebenten Verfassungs-Beilage, zu verlangen.
Zur Anmeldung dieser Ansprüche findet ein präclusiver Termin von
zwei Jahren, vom Tage der Publikation dieses Gesetzes anfangend,
Statt, nach dessen Umlauf ein unbedingter Verzicht der Betheiligten,
sowohl dem Lehenfiskus, als dem Vasallen gegenüber, gesetzlich an-
genommen wird. «
Art. 5.
Wenn auf einem Lehengute außer den gesetzlichen Lehengebühren
noch andere Reichnisse, z. B. Canon, Gilt ꝛc. haften, so richten sich
selche nach den Bestimmungen des Gesetzes über Fixirung und Ab-
lösung von Grundlasten.
Art. 6.
Vorstehendes Gesetz tritt erst von dem ] Tage, an welchem das
Gesetz über Aufhebung, Fixirung und Ablösung von Grundlasten
zum Vollzug kommt, in Wirksamkeit.
Art. 7.
Unsere Staatsminister des Königlichen Hauses und des
Aeußern dann der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes
beauftragt.
Gegeben München, den 4. Juni 1848.
Maximilian.
v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenfeld. Weishaupt.
Graf v. Bray. v. Strauß, Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsraths,
Rath Seb. von Kobell.
Sp. 125.
Sp. 12.