Sp. 12.
Sp. 130.
Sp. 137.
Sp. 137.
Sp. 138.
280 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben k. v. 4. Juni 1848.
4. #. Gesetz. die Aufhebung des Jagdrechtes auf
fremdem Grund und Boden in den Regierungs-
bezirken diesseits des Rheins betr. 1#1
Vom 4. Juni 1848.
Fünfundzwanzigste Verfassungsänderung.
| Artikel 1.
Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist aufgehoben
und geht mit dem 1. Februar 1849 an die betreffenden Grund=
eigenthümer über.
Artikel 2 bis 9 sind gewöhnliches Gesetz.
—— —
5. Das Grundlagengesetz. Vom 4. Juni 1848.
Sechsundzwanzigste Verfasfungsänderung. Sog. Grundlagengesetz.
Geset. Blatt
für das
Königreich Bayern.
——...
*. 16. München, den 15. Juni 1818.
Gesetz,
die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichts-
Organisation, über das Verfahren in Civil= und Straf-
sachen und über das Strafrecht betreffend.
Maximilian 1I.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Gestreuen, der
1 Dieß Gesetz ist ausgeboben durch das Gesetz, die Ausũbung
der Jagfdf betr Eseen om 30. März 1850 (Gesetz-Blatt 1819—1950
J.
Art. i dieses Gesetzes laut
Im Grundeigenthume gute baie Berechtigung zur Jagd auf eigenem
Grund und Bod
Die Ja den gunee. auf fremdem Grund und Boden bleibt aufgehoben
und darf in rinmili nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.