Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 12. 
Sp. 130. 
Sp. 137. 
Sp. 137. 
Sp. 138. 
280 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben k. v. 4. Juni 1848. 
  
4. #. Gesetz. die Aufhebung des Jagdrechtes auf 
fremdem Grund und Boden in den Regierungs- 
bezirken diesseits des Rheins betr. 1#1 
Vom 4. Juni 1848. 
Fünfundzwanzigste Verfassungsänderung. 
| Artikel 1. 
Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist aufgehoben 
und geht mit dem 1. Februar 1849 an die betreffenden Grund= 
eigenthümer über. 
Artikel 2 bis 9 sind gewöhnliches Gesetz. 
—— — 
5. Das Grundlagengesetz. Vom 4. Juni 1848. 
Sechsundzwanzigste Verfasfungsänderung. Sog. Grundlagengesetz. 
Geset. Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
——... 
*. 16. München, den 15. Juni 1818. 
Gesetz, 
die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichts- 
Organisation, über das Verfahren in Civil= und Straf- 
sachen und über das Strafrecht betreffend. 
  
  
Maximilian 1I. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit 
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Gestreuen, der 
1 Dieß Gesetz ist ausgeboben durch das Gesetz, die Ausũbung 
der Jagfdf betr Eseen om 30. März 1850 (Gesetz-Blatt 1819—1950 
J. 
Art. i dieses Gesetzes laut 
Im Grundeigenthume gute baie Berechtigung zur Jagd auf eigenem 
Grund und Bod 
Die Ja den gunee. auf fremdem Grund und Boden bleibt aufgehoben 
und darf in rinmili nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
	        
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