Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

5. Das Grundlagengesetz. Vom 4. Juni 1848. 283 
  
eine Verletzung oder falsche Auslegung oder unrichtige Anwendung 
der Gesetze enthalten, die Einheit der Rechtssprechung im ganzen 
Reiche vermittelt. 
Artikel 13. 
Einen wesentlichen Bestandtheil der neuen Einrichtung soll die 
Aufstellung von besonderen Staats-Anwälten bei den sämmtlichen 
Collegialgerichten bilden, zur Vermittlung ver Aufsicht der Regierung 
auf die gesammte Rechtspflege, insbesondere zur Einwirkung auf 
die Beschleunigung, die Vollständigkeit und den gesetzlichen Gang 
der Untersuchungen, zur Durchführung der Anklagen, zur Aufrecht- 
haltung der Disciplin und der Dienstes-Ordnung. , 
Die Stellung und Wirksamkeit dieser Staatsbehörde ist in 
solcher Art anzuordnen, daß durch dieselbe die Unabhängigkeit der 
Gerichte auf keine Weise gefährdet, die richterliche Thätigkeit viel- 
mehr um so vollständiger und reiner auf ihrem Stanvpunkte be- 
festiget wirv. 
Artikel 14. 
Das Verfahren in Civilsachen soll die unmittelbare 
mündliche öffentliche Verhandlung vor dem urtheilenden Gerichte 
zur wesentlichen Grundlage erhalten. Dieser Hauptverhandlung soll 
bei den Collegialgerichten eine nach dem Bedürfniß bemessene schrift- 
Sp. 143. 
liche Einleitung vorangehen, welche die Bestimmung hat, die streitigen. 
Punkte zwischen den Partheien festzusetzen, und dem mündlichen Vor- 
trage eine gründliche Unterlage zu verleihen. 
Artikel 15. 
Bei der Ausführung dieses Systems soll hauptsächlich von den 
auf dem deutschen linken Rhein-Ufer bestehenden Einrichtungen, so 
weit sie sich durch die Erfahrung erprobt haben, ausgegangen werden. 
Was das bestehende Prozeß.Recht und die neueren Prozeß- 
Gesetze an brauchbarem Material darbieten, soll hiebei sorgfältig 
benützt und auf die Beibehaltung des Bestehenden so viel als möglich 
Bedacht genommen werden, jedoch unbeschadet der consequenten 
Durchführung der Grunpprinzipien, welche jenem System zu Grunde 
liegen. 
Artikel 16. 
Das strafrechtliche Verfahren soll ebenfalls im Wesent- 
lichen nach dem Vorbilde der auf dem linken Rhein-Ufer bestehenden 
Gesetzgebung geordnet werden.
	        
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