5. Das Grundlagengesetz. Vom 4. Juni 1848. 283
eine Verletzung oder falsche Auslegung oder unrichtige Anwendung
der Gesetze enthalten, die Einheit der Rechtssprechung im ganzen
Reiche vermittelt.
Artikel 13.
Einen wesentlichen Bestandtheil der neuen Einrichtung soll die
Aufstellung von besonderen Staats-Anwälten bei den sämmtlichen
Collegialgerichten bilden, zur Vermittlung ver Aufsicht der Regierung
auf die gesammte Rechtspflege, insbesondere zur Einwirkung auf
die Beschleunigung, die Vollständigkeit und den gesetzlichen Gang
der Untersuchungen, zur Durchführung der Anklagen, zur Aufrecht-
haltung der Disciplin und der Dienstes-Ordnung. ,
Die Stellung und Wirksamkeit dieser Staatsbehörde ist in
solcher Art anzuordnen, daß durch dieselbe die Unabhängigkeit der
Gerichte auf keine Weise gefährdet, die richterliche Thätigkeit viel-
mehr um so vollständiger und reiner auf ihrem Stanvpunkte be-
festiget wirv.
Artikel 14.
Das Verfahren in Civilsachen soll die unmittelbare
mündliche öffentliche Verhandlung vor dem urtheilenden Gerichte
zur wesentlichen Grundlage erhalten. Dieser Hauptverhandlung soll
bei den Collegialgerichten eine nach dem Bedürfniß bemessene schrift-
Sp. 143.
liche Einleitung vorangehen, welche die Bestimmung hat, die streitigen.
Punkte zwischen den Partheien festzusetzen, und dem mündlichen Vor-
trage eine gründliche Unterlage zu verleihen.
Artikel 15.
Bei der Ausführung dieses Systems soll hauptsächlich von den
auf dem deutschen linken Rhein-Ufer bestehenden Einrichtungen, so
weit sie sich durch die Erfahrung erprobt haben, ausgegangen werden.
Was das bestehende Prozeß.Recht und die neueren Prozeß-
Gesetze an brauchbarem Material darbieten, soll hiebei sorgfältig
benützt und auf die Beibehaltung des Bestehenden so viel als möglich
Bedacht genommen werden, jedoch unbeschadet der consequenten
Durchführung der Grunpprinzipien, welche jenem System zu Grunde
liegen.
Artikel 16.
Das strafrechtliche Verfahren soll ebenfalls im Wesent-
lichen nach dem Vorbilde der auf dem linken Rhein-Ufer bestehenden
Gesetzgebung geordnet werden.