Ep.
Sp.
Sp.
286 Anlage 2. Das Volk. B. Das Bolk als Landtag.
1 7. Gesetz, die Zwischenwahlen von Abgeordneten zur
zweiten Kammer der Stände-Versammlung bertr.
Vom 18. Jänner 1813. 11
Vierzehnte Verfassungsänderung.
Gesetz-Blatt
für das
Königreich Bayern.
N. 7.
München, den 23. Januar 1843.
1Gesetz,
die Zwischenwahlen von Abgeordneten zur zweiten
Kammer der Stände-Versammlung betr. 1
Ludwig
von Gottes Gnaden, König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unseres! Staatsraths, mit
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der
Stände des Reiches, und unter Beobachtung der in dem Titel X.
K. 7. der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen.
und verordnen, was folgt:
Artikel I.
Wenn ein Abgeordneter zur zweiten Kammer der Stände-
Versammlung in der Zwilschenzeit von der einen zu ver anderen
allgemeinen Wahl der Abgeordneten verstorben, oder gemäß der
Bestimmungen der Verfassungs-Gesetze aus der Kammer getreten.
und bei erfolgender Versammlung der Stände des Reiches kein
— aus der jüngsten Wahl hervorgegangener und gültig gewählter
Ersatzmann mehr vorhanden ist, der an die Stelle des Verstorbenen
1 Das ganze Gesetz ist ausgehoben darch das Gesetz, die Wahl
der Landtags-Abgeordneten betr. Vom 4. Juni 1848. A. 31.
S. unten S. 307.