Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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286 Anlage 2. Das Volk. B. Das Bolk als Landtag. 
  
1 7. Gesetz, die Zwischenwahlen von Abgeordneten zur 
zweiten Kammer der Stände-Versammlung bertr. 
Vom 18. Jänner 1813. 11 
Vierzehnte Verfassungsänderung. 
Gesetz-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
N. 7. 
München, den 23. Januar 1843. 
  
1Gesetz, 
die Zwischenwahlen von Abgeordneten zur zweiten 
Kammer der Stände-Versammlung betr. 1 
Ludwig 
von Gottes Gnaden, König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres! Staatsraths, mit 
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der 
Stände des Reiches, und unter Beobachtung der in dem Titel X. 
K. 7. der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen. 
und verordnen, was folgt: 
Artikel I. 
Wenn ein Abgeordneter zur zweiten Kammer der Stände- 
Versammlung in der Zwilschenzeit von der einen zu ver anderen 
allgemeinen Wahl der Abgeordneten verstorben, oder gemäß der 
Bestimmungen der Verfassungs-Gesetze aus der Kammer getreten. 
und bei erfolgender Versammlung der Stände des Reiches kein 
— aus der jüngsten Wahl hervorgegangener und gültig gewählter 
Ersatzmann mehr vorhanden ist, der an die Stelle des Verstorbenen 
1 Das ganze Gesetz ist ausgehoben darch das Gesetz, die Wahl 
der Landtags-Abgeordneten betr. Vom 4. Juni 1848. A. 31. 
S. unten S. 307.
	        
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