8. Das sog. Verfassungs-Verständniß. Vom 12. Juli 1813. 289
III.
(vorhersehbaren) Staats-Ausgaben“, dann zur Dotirung
„des nothwendigen Reservefonds erforderlichen
Steuern.,
Ergiebt sich im Laufe der sechs Jahre ein ausserordentliches
unvorhergesehenes Staats-Bedürfniß, so wird dieses
den Ständen „zur Willigung ausserordentlicher Auflagen“
in so ferne vorgelegt, als die bestehenden Staats-Ein-
nahmen zu dessen Deckung unzulänglich sind."“
S. II.
Aus diesen Verfassungs-Bestimmungen folgt:
I. In Absicht auf das Budget, daß vieses
A.
B.
das gesammte bestimmt vorherzusehende Staats-Be-
dürfniß, und
alle irgend zu erwartenden Staats-Einnahmen vollständig
und nachhaltig evident stellen muß,
II. In Absicht auf die Willigung:
daß die Stände je von 6 zu 6 Jahren nur jene Steuern
zu willigen haben, welche nach ihrer Ueberzeugung er-
forderlich sind, um die Differenz zwischen dem
Gesammt-Staats-Bevürfnisse, d. h., zwischen dem
ordentlichen beständigen, bestimmt vorherzu-
sehenden“ Staats-Bedarfe, einschlüßig des noth-
wendigen Reservefonds einerseits, und zwischen den
von ihrer Willigung unabhängigen Deckungsmitteln
andererseits auszugleichen.
III. In Absicht auf das Verfügungsrecht der Regierung,
A.
B.
daß diese
aus den Staats-Einnahmen nur Staats-Bedürfnisse
und zwar nur solche bestreiten darf, welche entweder:
I 2) als ordentliche beständige, zur Zeit der Willigung
bestimmt vorherzusehende, à Conto des laufenden
Dienstes, over als ausserordentliche, aber zur Zeit
der Willigung bestimmt vorherzusehende à Conto des
Reichs-Reservefonds in das Budget eingestellt
und mittelst dieses Budgets „ständischer Prüfung“
unterstellt wurden, oder
b) ausserordentlicher und unvorhersehbarer Weise
im Laufe der Finanzperiode sich ergeben, und daß
Ausgaben, welche nicht den Charakter des Staats-
Bedürfnisses an sich tragen, d. h. Ausgaben, welche
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Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 1
S. 270.