Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

8. Das sog. Verfassungs-Verständniß. Vom 12. Juli 1813. 289 
  
III. 
(vorhersehbaren) Staats-Ausgaben“, dann zur Dotirung 
„des nothwendigen Reservefonds erforderlichen 
Steuern., 
Ergiebt sich im Laufe der sechs Jahre ein ausserordentliches 
unvorhergesehenes Staats-Bedürfniß, so wird dieses 
den Ständen „zur Willigung ausserordentlicher Auflagen“ 
in so ferne vorgelegt, als die bestehenden Staats-Ein- 
nahmen zu dessen Deckung unzulänglich sind."“ 
S. II. 
Aus diesen Verfassungs-Bestimmungen folgt: 
I. In Absicht auf das Budget, daß vieses 
A. 
B. 
das gesammte bestimmt vorherzusehende Staats-Be- 
dürfniß, und 
alle irgend zu erwartenden Staats-Einnahmen vollständig 
und nachhaltig evident stellen muß, 
II. In Absicht auf die Willigung: 
daß die Stände je von 6 zu 6 Jahren nur jene Steuern 
zu willigen haben, welche nach ihrer Ueberzeugung er- 
forderlich sind, um die Differenz zwischen dem 
Gesammt-Staats-Bevürfnisse, d. h., zwischen dem 
ordentlichen beständigen, bestimmt vorherzu- 
sehenden“ Staats-Bedarfe, einschlüßig des noth- 
wendigen Reservefonds einerseits, und zwischen den 
von ihrer Willigung unabhängigen Deckungsmitteln 
andererseits auszugleichen. 
III. In Absicht auf das Verfügungsrecht der Regierung, 
A. 
B. 
daß diese 
aus den Staats-Einnahmen nur Staats-Bedürfnisse 
und zwar nur solche bestreiten darf, welche entweder: 
I 2) als ordentliche beständige, zur Zeit der Willigung 
bestimmt vorherzusehende, à Conto des laufenden 
Dienstes, over als ausserordentliche, aber zur Zeit 
der Willigung bestimmt vorherzusehende à Conto des 
Reichs-Reservefonds in das Budget eingestellt 
und mittelst dieses Budgets „ständischer Prüfung“ 
unterstellt wurden, oder 
b) ausserordentlicher und unvorhersehbarer Weise 
im Laufe der Finanzperiode sich ergeben, und daß 
Ausgaben, welche nicht den Charakter des Staats- 
Bedürfnisses an sich tragen, d. h. Ausgaben, welche 
9 
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 1 
S. 270.
	        
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