Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

#§. Das sog. Verfassungs-Verständniß. Vom 12. Juli 1. 43. 291 
  
Ausserordentliche, zur Zeit der Willigung unvorherseh- 
bare, sonach in das Bupyget nicht eingestellte Staats- 
bedürfniße finden in dem Reichsrelservefond und subsidiär in den 
etwaigen Ueberschüssen des Staats-Einkommens auch in diesem 
Falle ihre gesetzliche Deckung. 
Die in das Buvdget eingestellten Ausgaben aber können 
nur in so ferne realisirt werden, als sie die Natur eines 
zur Zeit der Willigung bestimmtvorherzusehenden Staats- 
bedürfnisses“ (s. §. II. Ziff. III. A. a und b) tragen, und sollten 
die Deckungsmittel nicht zulänglich seyn, alle in vas Bupget ein- 
gestellten Staats-Bedürfnisse zu decken, so befriediget die Regierung 
zunächst jene unter diesen Staats-Bedürfnissen. welche auf 
gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtungen beruhen, dann jene, 
welche ihr gemäß ihres regiminalen Ermessens als die dringenosten 
erscheinen. 
8. V. 
Die Verfassung gebietet ferner in Tit. VII. 8. 10 „daß ben 
Ständen bei jeder Versammlung eine genaue Nachweisung über 
die Verwendung des Staatseinkommens vorgelegt werde.“ 
g. VI. 
Aus dieser Verfassungs-Bestimmung folgt: 
I. in Absicht auf die Nachweisungen selbst: Daß 
bieselben alle irgendwie realisirten Staats-Einnahmen 
und alle irgendwie aus Staatsmitteln (namentlich 
auch in Gemäßheit des Tit. VII. §5. 8 der Verfassungs- 
Urkunde) als „ausserordentlich und unvorhersehbar“ aus 
Ueberschüssen des bestehenden Staats-Einkommens 
bestrittene Ausgaben genau und vollständig nachgewiesen 
(vokumentirt) darlegen müssen. 
In Absicht auf die Befugnisse der Stände: Daß 
biese befugt sind, die Nachweisungen einer sorgfältigen 
Prüfung zu unterwerfen, und sofern sie die Ueberzeugung 
schöpfen, es seyen entweder 
a) die Staats-Einnahmen nicht vollstänvdig und streng 
gesetzmässig verwirklicht, oder 
b) die in das Budget eingestellten ordentlichen und 
ausserordentlichen, bestimmt vorher zu sehenden 
Staats-Bedürfniße nicht vollständig, nicht ent- 
sprechend, oder mit Ueberschreitung ihrer budget- 
mässigen Größe bestritten, oder 
L 
18*8 
S. 273. 
S. 274.
	        
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