Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

9. Gesez zu Beylage X Tit. I § 44 lit. e. Vom 23. Mai 1846. 295 
  
seinen Austritt aus dem Hof., Staats-, Militär= oder Gemeinde- 
Dienst, die Niederlegung der Avvocatie oder die Verzichtung auf 
den Fortbezug des Ruhegehaltes oder der Pension erklärt, und in 
den beiden ersten Fällen gleichzeitig bei der vorgesetzten Dienststelle 
die Entlassung nimmt. 
Den Empfang der Verzichts-Erklärung, und des Entlassungs- 
Gesuches haben die genannten Stellen sofort zu bescheinigen. 
Art. V. 
Wemn derjenige, dem die Königliche Bewilligung zum Eintritt 
in die Kammer verweigert worden ist, im Auslande sich befindet, 
so hat die Einreichung der in dem Art. IV. erwähnten Erklärung 
und des Entlassungs--Gesuches von vem Tage au, wo ihm das die 
Bewilligung versagende Reseript zugestellt worden ist, binnen sechs 
Wochen zu geschehen. 
Art. VI. 
Sind die besagten Fristen eingehalten worden, so tritt der 
Betheiligte nach erhaltener Entlassung aus dem, die Verpflichtung 
zur Einholung der „Königlichen Bewilligung begründenden Verhältnisse, 
in die Kammer ein. 
Diese Entlassung muß ohne Ausschub ertheilt werden, wenn 
der Betheiligte sich nicht in einem Rückstande an anvertrautem 
Staatsgute oder an übertragener Hauptarbeit befindet. Befindet sich 
derselbe in einem solchen Rückstande, so ist dessen Beseitigung, wie 
immer möglich, von Seite der Regierung zu beschleunigen. 
Art. VII. 
Ist von dem Betheiligten innerhalb der in den Artikeln IV. 
und V. bezeichneten Fristen weder die vorgeschriebene Erklärung 
abgegeben, noch das Entlassungs-Gesuch eingereicht worden, so ist 
der nächstfolgende Ersatzmann in die Kammer einzuberufen, vor- 
behaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, wenn der 
Ersatzmann in einem von den durch Art. J. und III. vorgesehenen 
Verhältnisse sich befindet. 
Art. VIII. 
Die Art. IV., V., VI. und VII. gelten in gleicher Art auch 
für die standes= und gutsherrlichen Beamten, welchen von den 
Stanves= oder Gutsherren die Bewilligung zum Eintritt in die 
Kammer der Abgeordneten versagt wird. 
Sp. 42. 
Sp. 43.
	        
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