9. Gesez zu Beylage X Tit. I § 44 lit. e. Vom 23. Mai 1846. 295
seinen Austritt aus dem Hof., Staats-, Militär= oder Gemeinde-
Dienst, die Niederlegung der Avvocatie oder die Verzichtung auf
den Fortbezug des Ruhegehaltes oder der Pension erklärt, und in
den beiden ersten Fällen gleichzeitig bei der vorgesetzten Dienststelle
die Entlassung nimmt.
Den Empfang der Verzichts-Erklärung, und des Entlassungs-
Gesuches haben die genannten Stellen sofort zu bescheinigen.
Art. V.
Wemn derjenige, dem die Königliche Bewilligung zum Eintritt
in die Kammer verweigert worden ist, im Auslande sich befindet,
so hat die Einreichung der in dem Art. IV. erwähnten Erklärung
und des Entlassungs--Gesuches von vem Tage au, wo ihm das die
Bewilligung versagende Reseript zugestellt worden ist, binnen sechs
Wochen zu geschehen.
Art. VI.
Sind die besagten Fristen eingehalten worden, so tritt der
Betheiligte nach erhaltener Entlassung aus dem, die Verpflichtung
zur Einholung der „Königlichen Bewilligung begründenden Verhältnisse,
in die Kammer ein.
Diese Entlassung muß ohne Ausschub ertheilt werden, wenn
der Betheiligte sich nicht in einem Rückstande an anvertrautem
Staatsgute oder an übertragener Hauptarbeit befindet. Befindet sich
derselbe in einem solchen Rückstande, so ist dessen Beseitigung, wie
immer möglich, von Seite der Regierung zu beschleunigen.
Art. VII.
Ist von dem Betheiligten innerhalb der in den Artikeln IV.
und V. bezeichneten Fristen weder die vorgeschriebene Erklärung
abgegeben, noch das Entlassungs-Gesuch eingereicht worden, so ist
der nächstfolgende Ersatzmann in die Kammer einzuberufen, vor-
behaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, wenn der
Ersatzmann in einem von den durch Art. J. und III. vorgesehenen
Verhältnisse sich befindet.
Art. VIII.
Die Art. IV., V., VI. und VII. gelten in gleicher Art auch
für die standes= und gutsherrlichen Beamten, welchen von den
Stanves= oder Gutsherren die Bewilligung zum Eintritt in die
Kammer der Abgeordneten versagt wird.
Sp. 42.
Sp. 43.