Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

296 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
Sv. 41. Art. IX. 
Vorstehende Bestimmungen sollen als ein Grundgesetz des 
Reiches und als ein ergänzender Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde 
angesehen werden. Dieselben treten mit dem Tage der Bekannt- 
machung durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit und können nur in 
der durch den Titel X. §. 7. der Verfassungs-Urkunde vorgeschrie- 
benen Weise abgeändert werden. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenck. v. Abel. 
Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs. 
der expedirende geheime Secretär 
P. Heramer. 
  
10. Gesetz, die ständische Initiative betreffend. 
Vom 4. Juni 1848. 
Neunzehnte Verfassungsänderung. 
* Gesetz - Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
Nw. 9. München, den 10. Juni 1848. 
  
Sp. 61. Gesetz, 
die 
ständische Initiative betreffend. 
Maximilian II. # # 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes und mit 
Beiraih und Zustimmung der Lieben und Getreuen, der Stände
	        
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