10. Gesetz, die ständische Initiative betr. Vom 4. Juni 1848. 297
des Reichs, unter Beobachtung der im 5. 7. Tit. X. der Ver-
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fassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
Das Recht der Initiative für Gesetze, die keine Verfassungs-
Gesetze sind, sieht jeder der beiden Kammern zu.
Artikel II.
Das nach Tit. X. §. 7. der Verfassungs-Urkunde dem König
ausschließend zustehende Recht, Abänderungen in den Besstimmungen
der Verfassungs-Urkunde, oder Zusätze zu derselben in Vorschlag
zu bringen (Recht der Initiatives, wird in Ansehung der in den
Titeln IV. VII. VIII. und X. §6. 1.—6. der Verfassungs-Urkunde
enthaltenen Bestimmungen, und der hierauf Bezug nehmenden Ver-
fassungs-Beilagen und Gesetze auch den Ständen des Reichs ein-
geräumt.
Artikel III.
Das Recht, die Kammern in der von der Verfassung fest-
gesetzten Zeit zusammenzuberufen, dieselben zu eröffnen und zu
schließen, dieselben zu verlängern, zu vertagen, oder vie ganze Ver-
sammlung aufzulösen, bleibt jedoch der Krone nach den bisherigen
Bestimmungen vorbehalten.
Artikel IV.
Bezüglich der im Tit. VI. der Verfassungs-Urkunde enthaltenen
Bestimmungen, steht, soweit sie die Kammer der Reichsräthe be-
treffen, dieser, soweit sie die Kammer der Abgeordneten betreffen,
der letztern das im Art. II bezeichnete Recht der Initiative eben-
falls zu.
Artikel V.
Anträge zur Abänderung der im Art. II. und IV. bezeichneten
Verfassungs-Gesetze sind sofort nach ihrer Einbringung einer vor-
släufigen Verhandlung zu unterwerfen; wenn vieselben hienach nicht
von der Hälfte ver anwesenden Mitglieder der betreffenden Kammer
mierüt werden, so können sie zu keiner weiteren Berathung ge-
angen.
Im Falle der Unterstützung werden die Ausschüsse auf die
doppelte Zahl ihrer Mitgliever verstärkt.
Artikel VI.
Bei allen von den Kammern vorgeschlagenen Abänderungen
der Verfassungs-Urkunde oder Zusätzen zu derselben, den Beilagen
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