Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 66. 
298 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
und Verfassungs-Gesetzen, ist in Zwischenräumen von wenigstens 
acht Tagen eine dreimalige Berathung und Beschlußfassung in Gegen- 
wart von drei Vieitheilen der bei der Versammlung anwesenden 
Mitgliever in jeder Kammer und eine Mehrheit von zwei Drittheilen 
der Stimmen erforderlich. 
Artikel VII. 
Dem König bleibt das Recht vorbehalten, Seine definitive 
Entschließung über die also gefaßten Gesammtbeschlüsse auf ein Jahr 
zu vertagen, um inzwischen die noch nothwendig erscheinenden Er- 
hebungen und Vernehmungen pflegen zu lassen. 
Artikel VIII. 
In Bezug auf ein in Folge gegenwärtiger gesetzlicher Be- 
. stimmungen erlassenes Verfas sungs-Gesetz darf die ständische Ini- 
tiative vor Ablauf von 12 Jahren nicht wieder geübt werden. 
Trtikel IK. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem heutigen Tage in Wirk- 
samkeit, und wird zum Staats-Grundgesetze erhoben. 
Unser Staatsminister des Innern ist mit dem Vollzuge be- 
auftragt. 
Gegeben München, den 4. Juni 1848. 
Maximilian. 
v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenfeld. Weishaupt. 
Graf v. Bray. v. Strauß, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Nath Seb. von Kobell.
	        
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