Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 
Z 
304 Anlage 2. Das Bolk. B. Das Volk als Landtag. 
Artilel 4. 
d n dhieher gültigen Wahl ist die persönliche Anwesenheit des Wählen- 
en erso 
Feahen findet nicht Statt. 
Bza derjenige wird zur Wahl zugelassen, welcher erweislich den. 
Verfaf ungseid abgeleistet hat. — Die Wahlmänner haben außerdem beie 
der Wohlhandlung den im Art. 17. ochelerfeten Wählereid u schwören. 
fzae Eid nach Tit. VII. f. 25. und Tit. X. #eer rfassungs= 
Urkunder bom bei Angehörigen nicht anite Con sesieden mit Hinweg- 
lassung des Beisatzes: „und sein heiliges Evangelium“ geleistet werden. 
  
  
Artikel 5. 
1 Aktiv wehffehig t jeder Staatsbürger (S. 3. Tit. IV. der Verf.-Urk.) 
und jeder volljährige Staats-Angehörige, Weler dem Staate eine direkte 
k Steuer entrichtet, insofern er nicht wegen Verbrechen, oder des Vergehens 
der Fälschung, des Betrugs, des Die bahls oder der Unterschlagung ver- 
urtheilt worden ist. 1 
Dreinnddreißiaste Verfassungsänderung. S. zu Tit. VIII 
84, — S. 3 
Win- vrerblrhwatrer:6 S. oben S. 26.27. 
. den lz zug der Einführung des t 1 
für das Deutsch eich in Bayern betr., v. 26. Dezember 
1871 bestimmt in 
Art. 46. 
Wer in Folge einer vor dem 1. Januar 1872 auf Grund 
der bis dahin geltenden Strafgesetze ergangenen Ver- 
urtheilung 
1) die Fähigkeit bei Landtags- und Gemeindewahlen 
zu wählen oder gewählt zu werden — — — — 
verloren hat, tritt, insofern er nicht früher Rehabilitation 
erlangte, kraft des“ Gesetzes in die verlornen Rechte wieder 
ein, wenn — fell 5 die erurtheilung wegen Verbrechens 
erfolt — re und, falls. sie wegen Vergehens statt- 
fand, fünf gebhn. 3 seit der Verbi üßung, der Verjährung oder 
der Elicken der Strafe verflossen sind! 
Artikel 6. 
# Wohlmann, kann jeder bayerüsche n Staatebürzer (F. 3. Tit. VI. 
der S#en- Urk.) gewählt werden, soferne er das 25 ebensjahr zurück- 
gelegt und die übrigen Eigenschaften des #r. 5. für sich hat. 2 
Artikel 7 
Als Abgeordneter ist Jeder wählbor, welcher das 30. Lebensjahr 
— hat, und die übrigen im Art. 5. angegebenen Eigenschaften 
e esibt 
iva Strafgese buch für K. Bayern v. 10. Nov. 1861 
A. 30 und nbresgeefehnch für 2 26. Feb ka 1876 33. 34 Z. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.