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304 Anlage 2. Das Bolk. B. Das Volk als Landtag.
Artilel 4.
d n dhieher gültigen Wahl ist die persönliche Anwesenheit des Wählen-
en erso
Feahen findet nicht Statt.
Bza derjenige wird zur Wahl zugelassen, welcher erweislich den.
Verfaf ungseid abgeleistet hat. — Die Wahlmänner haben außerdem beie
der Wohlhandlung den im Art. 17. ochelerfeten Wählereid u schwören.
fzae Eid nach Tit. VII. f. 25. und Tit. X. #eer rfassungs=
Urkunder bom bei Angehörigen nicht anite Con sesieden mit Hinweg-
lassung des Beisatzes: „und sein heiliges Evangelium“ geleistet werden.
Artikel 5.
1 Aktiv wehffehig t jeder Staatsbürger (S. 3. Tit. IV. der Verf.-Urk.)
und jeder volljährige Staats-Angehörige, Weler dem Staate eine direkte
k Steuer entrichtet, insofern er nicht wegen Verbrechen, oder des Vergehens
der Fälschung, des Betrugs, des Die bahls oder der Unterschlagung ver-
urtheilt worden ist. 1
Dreinnddreißiaste Verfassungsänderung. S. zu Tit. VIII
84, — S. 3
Win- vrerblrhwatrer:6 S. oben S. 26.27.
. den lz zug der Einführung des t 1
für das Deutsch eich in Bayern betr., v. 26. Dezember
1871 bestimmt in
Art. 46.
Wer in Folge einer vor dem 1. Januar 1872 auf Grund
der bis dahin geltenden Strafgesetze ergangenen Ver-
urtheilung
1) die Fähigkeit bei Landtags- und Gemeindewahlen
zu wählen oder gewählt zu werden — — — —
verloren hat, tritt, insofern er nicht früher Rehabilitation
erlangte, kraft des“ Gesetzes in die verlornen Rechte wieder
ein, wenn — fell 5 die erurtheilung wegen Verbrechens
erfolt — re und, falls. sie wegen Vergehens statt-
fand, fünf gebhn. 3 seit der Verbi üßung, der Verjährung oder
der Elicken der Strafe verflossen sind!
Artikel 6.
# Wohlmann, kann jeder bayerüsche n Staatebürzer (F. 3. Tit. VI.
der S#en- Urk.) gewählt werden, soferne er das 25 ebensjahr zurück-
gelegt und die übrigen Eigenschaften des #r. 5. für sich hat. 2
Artikel 7
Als Abgeordneter ist Jeder wählbor, welcher das 30. Lebensjahr
— hat, und die übrigen im Art. 5. angegebenen Eigenschaften
e esibt
iva Strafgese buch für K. Bayern v. 10. Nov. 1861
A. 30 und nbresgeefehnch für 2 26. Feb ka 1876 33. 34 Z. 4.