Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 137. 
Sp. 138. 
310 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
bevollmächtigten) haben dem Präsidenten ves obersten Gerichtshofes 
die Anklageschrift nebst den gepflogenen Erhebungen zu übergeben und 
den Antrag auf Zusammenberufung des Staatsgerichtshofes zu stellen. 
Der Präsident läßt den betreffenden Kammerbeschluß und die 
Akklageschrift dem Angeklagten zufertigen und veranlaßt sogleich 
die Bilrung des Staatsgerichtshefs. 
Art. 4. 
# Zum Behufe der Bildung des Schwurgerichtes hat der Land- 
rath jedes Kreises bei seinem nächsten Zusammentritte aus der 
Hauptliste der bei den ordentlichen Schwurgerichtssitzungen zu ver- 
wendenden Geschwornen fünfzig Geschwore für den Staats- 
gerichtshof zu wählen. 
Zu jeder Wahl wird die absolute Stimmenmehrheit der 
Wählenden erfordert. 
Die Mitglieder des Landraths und der beiden Kammern des 
Landtages sind nicht wählbar. Aus den auf solche Weise vom Land- 
rathe ausgewählten Personen bildet sich die besondere Liste der bei 
dem Staatsgerichtshofe zu verwendenden Geschwornen, welche gleich- 
zeitig mit der allgemeinen Hauptliste berichtiget und ergänzt wird. J 
Art. 5. 
1 In dem pfälzischen Kreise sind mit Ausnahme der Mitglieder 
des Landrathes und der Kammern des Landtages alle Personen 
wählbar, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen das Amt eines 
Geschwornen versehen können. 
Zu diesem Ende hat der Regierungspräsident dem Landrathe 
bei seinem nächsten Zusammentritte das Verzeichniß dieser Per- 
sonen vorzulegen, welches die Hauptliste in den übrigen Kreisen 
vertritt. Der Präsident darf bei Anfertigung dieses Verzeichnisses 
von der gemäß Art. 386. des pfälzischen Gesetzbuches über vas 
Strafverfahren ihm zustehenden Befugniß keinen Gebrauch machen. 1 
Das Gesetz zur Ausführung der Reichs-Straf- 
prozeßordnung vom 18. August 1879 bestimmt (Gesetz- 
und Verordnungsblatt 1879 S. 819) im 
V. Abschnitt 
Einige besondere Bestimmungen über Zuständigkeit 
und Verfahren . 
2) Im Verfahren bei Anklagen gegen Minister. 
Art. 72. 
An Stelle der Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 
30. März 1850, den Staatsgerichtshof und das Ver-
	        
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