Sp. 137.
Sp. 138.
310 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
bevollmächtigten) haben dem Präsidenten ves obersten Gerichtshofes
die Anklageschrift nebst den gepflogenen Erhebungen zu übergeben und
den Antrag auf Zusammenberufung des Staatsgerichtshofes zu stellen.
Der Präsident läßt den betreffenden Kammerbeschluß und die
Akklageschrift dem Angeklagten zufertigen und veranlaßt sogleich
die Bilrung des Staatsgerichtshefs.
Art. 4.
# Zum Behufe der Bildung des Schwurgerichtes hat der Land-
rath jedes Kreises bei seinem nächsten Zusammentritte aus der
Hauptliste der bei den ordentlichen Schwurgerichtssitzungen zu ver-
wendenden Geschwornen fünfzig Geschwore für den Staats-
gerichtshof zu wählen.
Zu jeder Wahl wird die absolute Stimmenmehrheit der
Wählenden erfordert.
Die Mitglieder des Landraths und der beiden Kammern des
Landtages sind nicht wählbar. Aus den auf solche Weise vom Land-
rathe ausgewählten Personen bildet sich die besondere Liste der bei
dem Staatsgerichtshofe zu verwendenden Geschwornen, welche gleich-
zeitig mit der allgemeinen Hauptliste berichtiget und ergänzt wird. J
Art. 5.
1 In dem pfälzischen Kreise sind mit Ausnahme der Mitglieder
des Landrathes und der Kammern des Landtages alle Personen
wählbar, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen das Amt eines
Geschwornen versehen können.
Zu diesem Ende hat der Regierungspräsident dem Landrathe
bei seinem nächsten Zusammentritte das Verzeichniß dieser Per-
sonen vorzulegen, welches die Hauptliste in den übrigen Kreisen
vertritt. Der Präsident darf bei Anfertigung dieses Verzeichnisses
von der gemäß Art. 386. des pfälzischen Gesetzbuches über vas
Strafverfahren ihm zustehenden Befugniß keinen Gebrauch machen. 1
Das Gesetz zur Ausführung der Reichs-Straf-
prozeßordnung vom 18. August 1879 bestimmt (Gesetz-
und Verordnungsblatt 1879 S. 819) im
V. Abschnitt
Einige besondere Bestimmungen über Zuständigkeit
und Verfahren .
2) Im Verfahren bei Anklagen gegen Minister.
Art. 72.
An Stelle der Art. 4 und 5 des Gesetzes vom
30. März 1850, den Staatsgerichtshof und das Ver-