13. Ges., b. Staatsgerichtshof u. b. Verfahren#c. ber. V. 30. März 1850.311
fahren bei Anklagen gegen Minister betreffend, treten
nachfolgende Bestimmungen:
„Zum Behufe der Bildung des Schwurgerichts hat
der Landrath eines jeden Kreises aus den von den
Landgerichten, welche innerhalb des Kreises ihren
Sitz haben, hergestellten Jahreslisten der Haupt-
und der Hülfsgeschwornen ohne Rücksicht auf die
Kreisgrenzen jährlich fünfzig Geschworne für den
Saatsgerichtshof zu wählen.
Zu jeder Wahl wird die absolute Stimmen-
mehrheit der Wählenden erfordert.
Die Mitglieder des Landrathes und der beiden
Kammern des Laudtages sind nicht wählbar.
Aus den auf solche Weise vom Landrathe aus-
gewählten Personen bildet sich die besonvdere Liste
der bei dem Staatsgerichtshofe zu verwendenden Ge-
schwornen.“
Art. 6.
Sebald die Zusammenberufung des Staatsgerichtshefes ver-
anlaßt ist, hat der Regierungspräsivent jedes Kreises, von dem Präsi-
denten des obersten Gerichtshofes dazu aufgefordert, die vom Land-
rathe angefertigte besondere Geschwornenliste für den Staatsgerichts-
hof dem Appellatiensgerichtspräsidenten des Kreises mitzutheilen.
Ven diesem werden sodann in Gegenwart von vier Mit-
gliedern des Gerichtshofes und unter Zuziehung des Staatsanwalts
aus den in eine Urne zu legenden Namen sämmtlicher auf jene
besondere Liste gesetzten Staatsbürger für die bevorstehende Sitzung
des Staatsgerichtshofes fünf hervorgezogen.
Art. 7.
Die Verzeichnisse der in solcher Weise gezogenen Geschwornen
sind in kürzester Frist an den Präsidenten des obersten Gerichts-
hofes einzusenden, welcher sie sämmtlich in ein Hauptverzeichniß zu-
sammenstellen und vieses wenigstens acht Tage vor Eröffnung der
Sitzung den Anklagebevollmächtigten sowie dem Augeklagten zu-
stellen läßt.
| Art. 8.
Zu derselben Zeit ist den Anklagebevollmächtigten und dem
Angeklagten das Verzeichniß sämmtlicher Mitglieder des obersten
Gerichtshofes mit dem Beisügen zuzuschließen, daß. wenn ein Ab-
lehnungsrecht ausgeübt werden welle, die betreffende Erklärung
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