Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

13. Ges., b. Staatsgerichtshof u. b. Verfahren#c. ber. V. 30. März 1850.311 
  
fahren bei Anklagen gegen Minister betreffend, treten 
nachfolgende Bestimmungen: 
„Zum Behufe der Bildung des Schwurgerichts hat 
der Landrath eines jeden Kreises aus den von den 
Landgerichten, welche innerhalb des Kreises ihren 
Sitz haben, hergestellten Jahreslisten der Haupt- 
und der Hülfsgeschwornen ohne Rücksicht auf die 
Kreisgrenzen jährlich fünfzig Geschworne für den 
Saatsgerichtshof zu wählen. 
Zu jeder Wahl wird die absolute Stimmen- 
mehrheit der Wählenden erfordert. 
Die Mitglieder des Landrathes und der beiden 
Kammern des Laudtages sind nicht wählbar. 
Aus den auf solche Weise vom Landrathe aus- 
gewählten Personen bildet sich die besonvdere Liste 
der bei dem Staatsgerichtshofe zu verwendenden Ge- 
schwornen.“ 
Art. 6. 
Sebald die Zusammenberufung des Staatsgerichtshefes ver- 
anlaßt ist, hat der Regierungspräsivent jedes Kreises, von dem Präsi- 
denten des obersten Gerichtshofes dazu aufgefordert, die vom Land- 
rathe angefertigte besondere Geschwornenliste für den Staatsgerichts- 
hof dem Appellatiensgerichtspräsidenten des Kreises mitzutheilen. 
Ven diesem werden sodann in Gegenwart von vier Mit- 
gliedern des Gerichtshofes und unter Zuziehung des Staatsanwalts 
aus den in eine Urne zu legenden Namen sämmtlicher auf jene 
besondere Liste gesetzten Staatsbürger für die bevorstehende Sitzung 
des Staatsgerichtshofes fünf hervorgezogen. 
Art. 7. 
Die Verzeichnisse der in solcher Weise gezogenen Geschwornen 
sind in kürzester Frist an den Präsidenten des obersten Gerichts- 
hofes einzusenden, welcher sie sämmtlich in ein Hauptverzeichniß zu- 
sammenstellen und vieses wenigstens acht Tage vor Eröffnung der 
Sitzung den Anklagebevollmächtigten sowie dem Augeklagten zu- 
stellen läßt. 
| Art. 8. 
Zu derselben Zeit ist den Anklagebevollmächtigten und dem 
Angeklagten das Verzeichniß sämmtlicher Mitglieder des obersten 
Gerichtshofes mit dem Beisügen zuzuschließen, daß. wenn ein Ab- 
lehnungsrecht ausgeübt werden welle, die betreffende Erklärung 
Sp. 130.
	        
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