Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 140. 
Sv. 141. 
312 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
binnen drei Tagen, von dem Tage der Zustellung an, auf der 
Gerichtscanzlei einzureichen ei. 
Art. 9. 
Jeder der beiden Parteien steht das Recht zu, sechs Mit- 
glieder des obersten Gerichtshofes abzulehnen. Gründe der Ab- 
lehnung dürfen nicht angegeben werden. 
Art. 10. 
Wenn sich der Präsivent selbst unter den Abgelehnten befindet, 
oder auf andere Weise an der Ausübung seines Amtes gehindert 
ist, so tritt das im Range nächstfolgende nicht abgelehnte Mitglied 
des obersten Gerichtshofes an dessen Stelle. 
Art. 11. 
Als Richter treten von den nicht abgelehnten Räthen die sechs 
dem Dienste nach ältesten in den Staatsgerichtsheof. 
Die beiden im Dienstalter nächstfolgenden werden als Er- 
gänzungsrichter zu der Verbandlung beigezogen. 
|1 Art. 12. 
Der Angeklagte und, wenn mehrere Angeklagte vorhanden 
sind, jeder derselben ist berechtiget, sich so viele Vertheiviger zu 
wählen, als ihm Anklagebevollmächtigte gegenüber stehen. 
Im Uebrigen unterliegt die Wahl ver Vertheidiger keiner 
Beschränkung. 
Art. 13. 
Den Anklagebevollmächtigten stehen bei der ihnen übertragenen 
Vertretung ver Anklage außer den ihnen im gegenwärtigen Gesetze ein- 
geräumten Rechten alle gesetzlichen Befugnisse des Staatsanwaltes zu. 
Art. 14. 
Der Tag der Gerichtssitzung wird durch den Präsiventen in 
den Amtsblätern der. Kreise bekannt gemacht. 
Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem Tage der 
Gerichtssitzung müssen wenigstens vierzehn Tage in Mitte liegen. 
An vie Anklagebevollmächtigten, den Angeklagten, die Ge- 
schwornen, Zeugen und Sachverständigen erläßt der Präsident 
besondere Ladungen. 
Art. 15. 
Nur solche Zeugen und Sachverständige können vorgeladen 
werden, deren Vernehlmung die Anklagebevollmächtigten oder der 
Angeklagte wenigstens acht Tage vor Eröffnung der Sitzung be- 
antragt, und deren Namen, Stand und Aufenthaltsort sie sich
	        
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