Sp. 140.
Sv. 141.
312 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
binnen drei Tagen, von dem Tage der Zustellung an, auf der
Gerichtscanzlei einzureichen ei.
Art. 9.
Jeder der beiden Parteien steht das Recht zu, sechs Mit-
glieder des obersten Gerichtshofes abzulehnen. Gründe der Ab-
lehnung dürfen nicht angegeben werden.
Art. 10.
Wenn sich der Präsivent selbst unter den Abgelehnten befindet,
oder auf andere Weise an der Ausübung seines Amtes gehindert
ist, so tritt das im Range nächstfolgende nicht abgelehnte Mitglied
des obersten Gerichtshofes an dessen Stelle.
Art. 11.
Als Richter treten von den nicht abgelehnten Räthen die sechs
dem Dienste nach ältesten in den Staatsgerichtsheof.
Die beiden im Dienstalter nächstfolgenden werden als Er-
gänzungsrichter zu der Verbandlung beigezogen.
|1 Art. 12.
Der Angeklagte und, wenn mehrere Angeklagte vorhanden
sind, jeder derselben ist berechtiget, sich so viele Vertheiviger zu
wählen, als ihm Anklagebevollmächtigte gegenüber stehen.
Im Uebrigen unterliegt die Wahl ver Vertheidiger keiner
Beschränkung.
Art. 13.
Den Anklagebevollmächtigten stehen bei der ihnen übertragenen
Vertretung ver Anklage außer den ihnen im gegenwärtigen Gesetze ein-
geräumten Rechten alle gesetzlichen Befugnisse des Staatsanwaltes zu.
Art. 14.
Der Tag der Gerichtssitzung wird durch den Präsiventen in
den Amtsblätern der. Kreise bekannt gemacht.
Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem Tage der
Gerichtssitzung müssen wenigstens vierzehn Tage in Mitte liegen.
An vie Anklagebevollmächtigten, den Angeklagten, die Ge-
schwornen, Zeugen und Sachverständigen erläßt der Präsident
besondere Ladungen.
Art. 15.
Nur solche Zeugen und Sachverständige können vorgeladen
werden, deren Vernehlmung die Anklagebevollmächtigten oder der
Angeklagte wenigstens acht Tage vor Eröffnung der Sitzung be-
antragt, und deren Namen, Stand und Aufenthaltsort sie sich