13. Ges., b. Staatsgerichtshof#u. d. Verfahren 2c. betr. V. 30. März 1850.313
in derselben Zeit durch Vermiulung des Präsiventen gegenseitig
bekannt gegeben haben.
Art. 16.
An dem festgesetzten Tage geht die Verhandlung und die Ab-
urtheilung des Angeklagten durch die Geschwornen selbst dann
vor sich, wenn der Angeklagte der gehörigen Vorladung ungeachtet
ausgeblieben seyn sollte.
Art. 17.
Sind von den geladenen Geschwornen nicht wenigstens dreißig
erschienen, so ist die Sitzung zu vertagen, und die ausgebliebenen
Geschwornen sind vom Gerichtshofe, außer der im nachstehenden
Art. 18. bestimmten Gelostrafe, in die Kosten der vereitelten Sitzung
zu verurtheilen.
Art. 18.
Jeder Geschworne, welcher auf die Ladung weder erschienen
ist, noch sein Ansbleiben auf zulängliche Weise entschuldiget, oder
sich vor dem Schlusse der Sitzung wieder eigenmächtig entfernt
hat, verfällt in eine Geldstrafe von einhundert bis fünfhundert
Gulden.
| Art. 19. Sv. 142.
Die erwachsenen Acten werden in tdas Archiv des obersten
Gerichtshofes abgeliefert.
Wenn jedoch gegen den Angeklagten wegen zusammentreffender
gemeiner oder Amts-Verbrechen ein weiteres Strafverfahren ein-
geleitet oder ein Entschärigungsanspruch erhoben wird, so können
sie an die betreffenden ordentlichen Gerichte hinausgegeben werden.
Den beiden Kammern des Landtages ist gestattet, zu jeder
Zeit von diesen Acten durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte auf
der Canzlei des obersten Gerichtshefes Einsicht zu nehmen.
Art. 20.
In jedem Stande des Verfahrens vor dem Endurtheile kann
durch einen dem Staatsgerichtshofe mitzutheilenden Beschluß der
beiden Kammern des Landtages auf die weitere Verfolgung der
Anklage verzichtet werden. .
Dieser Verzicht steht einem von der Anklage freisprechenden
Erkenmmnisse gleich.
Art. 21.
Eine Vertagung oder Auflösung des Landtages hat auf die
Verfolgung der Anklage, und auf die Stellung der Anklage-
bevollmächtigten keinen Einfluß.