Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

13. Ges., b. Staatsgerichtshof#u. d. Verfahren 2c. betr. V. 30. März 1850.313 
  
in derselben Zeit durch Vermiulung des Präsiventen gegenseitig 
bekannt gegeben haben. 
Art. 16. 
An dem festgesetzten Tage geht die Verhandlung und die Ab- 
urtheilung des Angeklagten durch die Geschwornen selbst dann 
vor sich, wenn der Angeklagte der gehörigen Vorladung ungeachtet 
ausgeblieben seyn sollte. 
Art. 17. 
Sind von den geladenen Geschwornen nicht wenigstens dreißig 
erschienen, so ist die Sitzung zu vertagen, und die ausgebliebenen 
Geschwornen sind vom Gerichtshofe, außer der im nachstehenden 
Art. 18. bestimmten Gelostrafe, in die Kosten der vereitelten Sitzung 
zu verurtheilen. 
Art. 18. 
Jeder Geschworne, welcher auf die Ladung weder erschienen 
ist, noch sein Ansbleiben auf zulängliche Weise entschuldiget, oder 
sich vor dem Schlusse der Sitzung wieder eigenmächtig entfernt 
hat, verfällt in eine Geldstrafe von einhundert bis fünfhundert 
Gulden. 
| Art. 19. Sv. 142. 
Die erwachsenen Acten werden in tdas Archiv des obersten 
Gerichtshofes abgeliefert. 
Wenn jedoch gegen den Angeklagten wegen zusammentreffender 
gemeiner oder Amts-Verbrechen ein weiteres Strafverfahren ein- 
geleitet oder ein Entschärigungsanspruch erhoben wird, so können 
sie an die betreffenden ordentlichen Gerichte hinausgegeben werden. 
Den beiden Kammern des Landtages ist gestattet, zu jeder 
Zeit von diesen Acten durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte auf 
der Canzlei des obersten Gerichtshefes Einsicht zu nehmen. 
Art. 20. 
In jedem Stande des Verfahrens vor dem Endurtheile kann 
durch einen dem Staatsgerichtshofe mitzutheilenden Beschluß der 
beiden Kammern des Landtages auf die weitere Verfolgung der 
Anklage verzichtet werden. . 
Dieser Verzicht steht einem von der Anklage freisprechenden 
Erkenmmnisse gleich. 
Art. 21. 
Eine Vertagung oder Auflösung des Landtages hat auf die 
Verfolgung der Anklage, und auf die Stellung der Anklage- 
bevollmächtigten keinen Einfluß.
	        
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