Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

  
16. Gesetz, d. Geschäftsgang des Landtags betr. V. 19. Januar 1872. 315 
16. Gesetz, den Geschäftsgang des Landtags betr. 
Vom 19. Januar 1872. 
Einunpfünfzigste Verfassungsänderung. 
  
Gesetz-Blatt Sv. 171. 
für das 
Königreich Bayern. 
  
M 5. 
  
München, den 23. Jannar 1872. 
  
Ge 
setz, Sp. 173. 
den Geschäftsgang des Landtags betr. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir haben die Bestimmungen über den Geschäftsgang des 
Landtags einer Revision unterstellen lassen und nach Vernehmung 
Unsseres Staatsrathes und mit Beirath und Zustimmung der Sp. 1. 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeorvneten, dann 
bezüglich des Abschnittes II unter Beobachtung der im §. 7 Tit. X 
der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und 
verordnen, was folgt: 
Abschnitt I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Jeder Kammer kommt zu, ihre Geschäftslordnung selbst fest- Sp. 175. 
zustellen und nach Bedürfniß abzuändern unter Beobachtung der 
nachfolgenden und der sonstigen über den Landtag bestehenden ver- 
fassungsmäßigen Bestimmungen.
	        
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