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316 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
Besondere Bestimmungen.
Abtheilung 1.
Einberufung und Constituirung des Landtags.
Art. 2.
Der Landlag wird durch Königliche Ausschreibung einberufen.
worin der Ort und Tag der Versammlung bestimmt wird. Jedes
Mitglied der beiden Kammern erhält überdieß eine besondere Mit-
theilung hierüber, welche bei der Anmeldung in der Kammer vor-
zulegen ist.
Diese Vorlage erfolgt nach den näheren Bestimmungen der
Geschäftsordnung.
Art. 3.
Der Landtag wird an demjenigen Tage, auf welchen er ein-
berufen ist, eröffnet. Ort und Stunde der Eröffnung, sowie die
Formen, unter welchen dieselbe stattfindet, bestimmt der König.
Art. 4.
Sämmtliche neu eintretende Mitglieder der beiden Kammern
leisten bei der Eröffnung den verfassungsmäßig vorgeschriebenen
Eid in die Hände des Königs over in die Hände des von Ihm
zu der Eröffnung des Landtags Bevollmächtigten.
Die später eintretenden Mitglierer haben diesen Eid in die
Hände des Präsidenten abzulegen.
Art. 5.
Nach der Eröffnung ves Landtags beginnt die Prüfung der
Legitimationen der Kammermitglieder in der vurch die Geschäfts-
ordnung vorgeschriebenen Weise.
Ueber erhobene Beanstandungen entscheidet die Kammer. Die
Regierung ist berechtigt, Beanstandungen zu erheben und an allen
Verhandlungen über die erhobenen Bedenken oder Beanstandungen
Theil zu nehmen.
Das Recht der Beanstandung steht ferner einem jeden Wahl-
berechtigten bezüglich der in seinem Wahlbezirke gewählten Abge-
geordneten zu.
Wahlbeanstandungen, welche später als zehn Tage nach der
Eröffnung des Landtags und bei Nachwahlen, die während der
Session stattfinden, nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen,
bleiben unberücksichtiget.