16. Gesetz, d. Geschästsgang des Landtags betr. V. 19. Jannar 1872. 317
Die zu Abgeordneten Gewählten treten, wenn sie den Be-
stimmungen der Geschäftsordnung über die Vorlage ihres Einbe-
rufungsschreibens genügt haben, sofort in die Kammer und behalten
in derselben bis zur Ungiltigkeitserklärung ihrer Wahl Sitz und
Stimme.
Abgeordnete, deren Wahl beanstanvet ist, dürfen in Beziehung
auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben,
nicht aber an der Abstimmung über diese Wahlbeanstandung Theil
nehmen.
Art. 6. Sp. 17.
Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Anzahl von
Mitgliedern einer Kammer festgestellt ist, wählt dieselbe und zwar
die Kammer der Reichsräthe ihren zweiten und die Kammer der
Abgeordneten ihre Präsiventen. Die Wahl erfolgt in gesonderten
Wahlhandlungen vurch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit.
Hat sich eine absolute Mehrheit im ersten Wahlgange nicht
ergeben, so sind diejenigen drei Candidaten, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl zu bringen. Wird
auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind die-
jenigen beiden Candivaten, welche die meisten Stimmen in der
engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu
bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so
entscheivet das Loos. Bei Ausmittelung derjenigen Candivaten.
welche nach den vorstehenden Vorschriften auf vie engere Wahl zu
bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.
Auf die Wahl der Präsidenten folgt diejenige der Schrift-
führer nach Anleitung ver Geschäftsordnung, bei Stimmengleichheit.
entscheidet auch hier das Loos.
Von der vollzogenen Zusammensetzung des Directoriums gibt
jede Kammer dem Gesammtministerium und der andern Kammer
Nachricht.
Sodann bestellt jede Kammer die nach den] Bestimmungen Sp. 178.
eines Gesetzes oder der Geschäftsordnung erforderlichen Ausschüsse
oder Abtheilungen.
Abtheilung II.
Polizei im Sitzungsgebäuve. Registratur-, Kanzlei-
und übriges Dienstpersonal der Kammer. Ausgaben.
Art. 7.
Während der Dauer der Versammlung gebührt jeder Kam-
mer die Polizei in ihrem Sitzungsgebäude und wird in ihrem