Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

16. Gesetz, d. Geschästsgang des Landtags betr. V. 19. Jannar 1872. 317 
  
Die zu Abgeordneten Gewählten treten, wenn sie den Be- 
stimmungen der Geschäftsordnung über die Vorlage ihres Einbe- 
rufungsschreibens genügt haben, sofort in die Kammer und behalten 
in derselben bis zur Ungiltigkeitserklärung ihrer Wahl Sitz und 
Stimme. 
Abgeordnete, deren Wahl beanstanvet ist, dürfen in Beziehung 
auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben, 
nicht aber an der Abstimmung über diese Wahlbeanstandung Theil 
nehmen. 
Art. 6. Sp. 17. 
Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Anzahl von 
Mitgliedern einer Kammer festgestellt ist, wählt dieselbe und zwar 
die Kammer der Reichsräthe ihren zweiten und die Kammer der 
Abgeordneten ihre Präsiventen. Die Wahl erfolgt in gesonderten 
Wahlhandlungen vurch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit. 
Hat sich eine absolute Mehrheit im ersten Wahlgange nicht 
ergeben, so sind diejenigen drei Candidaten, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl zu bringen. Wird 
auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind die- 
jenigen beiden Candivaten, welche die meisten Stimmen in der 
engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu 
bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so 
entscheivet das Loos. Bei Ausmittelung derjenigen Candivaten. 
welche nach den vorstehenden Vorschriften auf vie engere Wahl zu 
bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos. 
Auf die Wahl der Präsidenten folgt diejenige der Schrift- 
führer nach Anleitung ver Geschäftsordnung, bei Stimmengleichheit. 
entscheidet auch hier das Loos. 
Von der vollzogenen Zusammensetzung des Directoriums gibt 
jede Kammer dem Gesammtministerium und der andern Kammer 
Nachricht. 
Sodann bestellt jede Kammer die nach den] Bestimmungen Sp. 178. 
eines Gesetzes oder der Geschäftsordnung erforderlichen Ausschüsse 
oder Abtheilungen. 
Abtheilung II. 
Polizei im Sitzungsgebäuve. Registratur-, Kanzlei- 
und übriges Dienstpersonal der Kammer. Ausgaben. 
Art. 7. 
Während der Dauer der Versammlung gebührt jeder Kam- 
mer die Polizei in ihrem Sitzungsgebäude und wird in ihrem
	        
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